Rn 3

Nach S 1 kann das BMJV durch zustimmungsbedürftige Rechtsverordnung elektronische Formulare für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit einführen, um einen Gleichlauf mit § 130c ZPO zu erreichen (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zu § 14a FamFG-E, BTDrs 17/3948, S 36). Wegen der Vielgestaltigkeit der Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind Zweifel angebracht, ob dies gelingen kann.

 

Rn 4

S 2 ermöglicht Regelungen, nach denen die in den Formularen enthaltenen Angaben in Anlehnung an das Grundbuchverfahren ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form (§ 135 Abs 1 S 2 Nr 4b GBO) zu übermitteln sind (Prütting/Helms/Ahn-Roth § 14a Rz 4). Dies könnte für solche Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit von Vorteil sein, bei denen Adressdaten einer Vielzahl von Beteiligten zu übermitteln sind. S 3 schreibt vor, dass Formulare auf einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Kommunikationsplattform im Internet zur Nutzung bereitzustellen sind. Bislang existiert diese Plattform nicht.

 

Rn 5

In der Rechtsverordnung können ferner nach S 4 für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit von den Vorgaben des nach § 14 Abs 2 S 2 geltenden § 130a Abs 3 ZPO abweichende Regelungen über die Identifizierung des Formularverwenders getroffen werden.

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