Rn 4

§ 15 sieht die Zustellung nach §§ 166–195 ZPO oder die Aufgabe zur Post vor, um Dokumente möglichst effizient und unbürokratisch bekannt zu machen. Die Wahl der Art der Bekanntgabe erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts. Bei der Ausübung des Ermessens, das einen Zustellungswillen voraussetzt (BGH MDR 20, 566, 567 [BGH 19.02.2020 - XII ZB 291/19]), ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Bekanntgabe durch die Aufgabe zur Post hinreichend zuverlässig bewirkt werden kann oder es der förmlichen Zustellung bedarf (Begr zu § 15 RegE in BTDrs 16/6308, S 182). Diese weist den Zugang bei dem Empfänger eindeutig nach, entlastet die zuständigen Entscheidungsträger von weiteren Prüfungen und dient der Effizienz sowie Einsparung von Kosten (Prütting/Helms/Ahn-Roth § 15 Rz 3).

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