Rn 5

Nach § 15 Abs 2 S 1, 1. Alt. kann die Zustellung nach den §§ 166–195 ZPO, dh im Amtsbetrieb, erfolgen. Für eine Zustellung auf Betreiben der Beteiligten (§§ 191–195 ZPO) ist in den durch Amtsermittlung geprägten Verfahren des FamFG kein Raum (Bumiller/Harders/Schwamb/Bumiller § 15 Rz 5), sodass der Verweis auf diese Bestimmungen ins Leere läuft. Der Gesetzgeber sollte dieses redaktionelle Versehen alsbald bereinigen.

 

Rn 6

Zugestellt wird durch die Geschäftsstelle des Gerichts (§ 168 Abs 1 S 1 ZPO), die auf Antrag den Zeitpunkt der Zustellung bescheinigt (§ 169 Abs 1 ZPO). Die Zustellung an nicht verfahrensfähige Personen ist unwirksam (§ 170 Abs 1 S 2 ZPO); zugestellt wird daher an den gesetzlichen Vertreter (§ 170 Abs 1 S 1 ZPO). Die Zustellung erfolgt ferner an Bevollmächtigte (§ 171 ZPO) und Prozessbevollmächtigte (§ 172 ZPO) sowie durch Aushändigung an der Amtsstelle (§ 173 ZPO) möglich. Rechtsanwälte und Notare erhalten Zustellungen durch Empfangsbekenntnis (§ 174 ZPO).

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