Rn 17

Die in einer Verbundentscheidung ergehende Kostenentscheidung nach § 150 kann gem § 113 I 2 iVm § 99 I ZPO nur zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden. In Ehesachen und Familienstreitsachen kann gem § 113 I 2 iVm §§ 91a II, 99 II, 269 V 1 ZPO eine isolierte Kostenentscheidung mit der sofortigen Beschwerde gem §§ 567 ff ZPO angefochten werden. Soweit eine Kostenentscheidung in einer Ehesache auf einer teilweisen Antragsrücknahme – Rücknahme eines Antrags in einer Folgesache – beruht, ist die Kostenentscheidung jedoch isoliert anfechtbar, auch wenn es sich bei der zurückgenommenen Folgesache um eine Familienstreitsache handelt. Statthaftes Rechtsmittel ist gem § 113 I 2 iVm § 269 V 1 ZPO die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff ZPO (BGH FamRZ 07, 893 zu § 93a ZPO aF; Nürnbg FamRZ 13, 1919; Prütting/Helms/Helms § 150 Rz 20; Keidel/Weber § 150 Rz 18).

Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?