Rn 8

Zu den das Umgangsrecht betreffenden Kindschaftssachen des § 151 Nr 2 gehören Angelegenheiten, die folgende Sachverhalte zum Gegenstand haben:

  • das Umgangsrecht eines jeden Elternteils und des Kindes mit seinen Eltern gem § 1684 BGB: Gem § 1626 III BGB gehört zum Wohl des Kindes idR sein Umgang mit beiden Elternteilen. § 1684 I BGB beinhaltet sowohl das Recht jedes Elternteils auf Umgang mit dem Kind als auch das Recht des Kindes auf Umgang mit jedem Elternteil und ordnet ausdrücklich die dem Umgangsrecht des Kindes korrespondierende Pflicht der Eltern zum Umgang mit dem Kind an. Gem § 1684 III obliegt dem Familiengericht die Regelung des Umgangs (auch unter Anordnung einer Umgangspflegschaft, § 1684 III 3 BGB), eine Einschränkung (insb durch Anordnung eines sog ›begleiteten Umgangs‹ gem § 1684 IV 3 BGB oder aber auch eine Entscheidung über den Ausschluss des Umgangs oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht (§ 1684 IV 1, 2 BGB); zuständig ist gem § 14 I Nr 7 RPflG der Richter
  • das Umgangsrecht des leiblichen, nicht aber rechtlichen Vaters gem § 1686a I Nr 1, II BGB; zuständig ist gem § 14 I Nr 7 RPflG der Richter
  • das Recht des Personensorgeberechtigten, den Umgang des Kindes für und gegen Dritte zu bestimmen (§ 1632 III iVm II BGB); zuständig ist gem § 14 I Nr 7 RPflG der Richter. Uneinheitlich werden Kontaktverbote zu Personen behandelt, die nicht Bezugspersonen des Kindes iSv § 1685 BGB sind; es wird vertreten, dass es sich insoweit um sonstige Familiensachen iSv § 266 I Nr 5 handelt (Brandbg NJW-RR 15, 581 [OLG Brandenburg 13.01.2015 - 9 UF 24/14]; Bork/Jacoby/Schwab/Schwedhelm § 266 Rz 19; aA Prütting/Helms/Hammer § 151 Rz 10 Fn 3): Regelung ist nicht nur nach §§ 823, 1004 BGB möglich)
  • das Umgangsrecht von Großeltern, Geschwistern und anderen Bezugspersonen gem § 1685 BGB; § 1685 III BGB verweist auf § 1684 Abs 24 BGB, wobei das Familiengericht eine Umgangspflegschaft nach § 1684 III 3 nur anordnen darf, wenn die Voraussetzungen des § 1666 BGB erfüllt sind. Dem genannten Personenkreis steht ein Recht auf Umgang mit dem Kind nur zu, wenn dieser dem Kindeswohl dient; das Familiengericht kann einen ›Antrag‹ auf Umgang bei fehlender Kindeswohldienlichkeit schlicht zurückweisen, weil es – anders als beim Umgangsrecht der Eltern – nicht um die Ausgestaltung eines bestehenden Umgangsrechts geht, sondern bereits die Voraussetzungen für ein Umgangsrecht fehlen (BGH MDR 17, 1245 [BGH 12.07.2017 - XII ZB 350/16]); zuständig ist gem § 14 I Nr 7 RPflG der Richter
  • das Abänderungsverfahren nach §§ 1696 I BGB, § 166 betreffend gerichtliche Entscheidungen zum Umgangsrecht (Regelung, Einschränkung oder Ausschluss) oder gerichtlich gebilligte Vergleiche iSv § 156 II
  • das Auskunftsrecht eines Elternteils über die persönlichen Verhältnisse eines Kindes nach § 1686 BGB; zuständig ist der Rechtspfleger gem § 3 Nr 2 lit a RPflG
  • das Auskunftsrecht des leiblichen, nicht aber rechtlichen Vaters gem § 1686a I Nr 2 BGB; zuständig ist der Rechtspfleger gem § 3 Nr 2 lit a RPflG jedenfalls dann, wenn ausschließlich der Auskunftsanspruch geltend gemacht und dieser Anspruch nicht mit einem Antrag auf Regelung des Umgangs verbunden wird
 

Rn 9

Nicht erfasst sind Verfahren, die Schadensersatzansprüche eines Elternteils aufgrund vergeblich aufgewendeter Fahrt- und Übernachtungskosten wegen eines vereitelten Umgangs zum Gegenstand haben. Diese Ansprüche sind sonstige Familiensachen iSv § 266 I Nr 5 (vgl BTDrs 16/6308, 263; vgl auch Prütting/Helms/Hammer § 151 Rz 11; Prütting/Helms/Heiter § 266 Rz 59; MüKoFamFG/Erbarth § 266 Rz 417; Bork/Jacoby/Schwab/Burger § 266 Rz 9).

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