Rn 31
Wer Beteiligter in Kindschaftssachen ist, ist der allgemeinen Vorschrift des § 7 zu entnehmen. Gem § 7 Abs. 1 ist in Antragsverfahren (s.o. Rn 28) der Antragsteller Beteiligter.
Rn 32
Gem § 7 II Nr 1 sind als Beteiligte hinzuzuziehen diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird (vgl hierzu Prütting/Helms/Prütting § 7 Rz 25; Prütting/Helms/Hammer § 151 Rz 56).
Rn 33
Das sind regelmäßig die Eltern, soweit es um ihr Sorge- oder Umgangsrecht geht (§§ 1628, 1632 III, 1671, 1684 III BGB). In Sorgerechtsverfahren nach § 1666 BGB ist auch der nicht sorgeberechtigte Elternteil unmittelbar betroffen; der im Raum stehende Entzug der elterlichen Sorge begründet gem §§ 1680 III, II 2 BGB ein subjektives Recht des anderen Elternteils (BGH FamRZ 10, 1242; Schlesw FamRZ 12, 725; Karlsr FamRZ 12, 1576), nicht dagegen zu beteiligen sind die Großeltern (Hamm FamRZ 12, 799; MDR 11, 1115). Ein nach einer Entscheidung nach § 1666 BGB nicht mehr sorgeberechtigter Elternteil ist Beteiligter, wenn das Sorgerecht vom Amtsvormund auf den anderen Elternteil übertragen werden soll, weil nach § 1696 BGB auch über die Aufhebung des Sorgerechtsentzugs zu entscheiden ist (BGH FamRZ 16, 1146). Geht es nur um die Auswechslung eines Vormunds oder Pflegers, sind die Eltern nicht in eigenen Rechten betroffen und nicht zu beteiligen (Frankf FamRZ 12, 570). Ein sorgeberechtigter Elternteil ist stets unmittelbar betroffen, wenn es um ein Umgangsproblem geht, also auch die sorgeberechtigte Mutter, wenn es um den Umgang des Großvaters mit dem in einer Pflegefamilie lebenden Kind geht (Hamm MDR 11, 1360 [OLG Hamm 12.07.2011 - II-2 WF 156/11]). Will der Ergänzungspfleger das Kind bei der Pflegefamilie herausnehmen und in einem Heim unterbringen und stellen die Pflegeeltern einen Antrag auf Erlass einer Verbleibensanordnung gem § 1632 IV BGB, so sind auch die Eltern zu beteiligen, soweit ihnen die elterliche Sorge in Teilen noch zusteht, aber auch, soweit dadurch ihr Umgangsrecht betroffen ist (BGH MDR 14, 979 [BGH 04.06.2014 - XII ZB 353/13]). Den Eltern gleichgestellt sind der Vormund oder ein Ergänzungspfleger (BGH MDR 17, 230 [BGH 28.09.2016 - XII ZB 251/16]).
Rn 34
Das Kind ist ebenfalls nach § 7 II Nr 1 formell beteiligt, wenn Angelegenheiten geregelt werden müssen, die es selbst betreffen, was in den Kindschaftssachen regelmäßig der Fall ist. Allerdings sind Kinder gem § 9 I Nr 3 erst ab dem 14. Lebensjahr verfahrensfähig, soweit sie in einem Verfahren, das ihre Person betrifft, ein ihnen nach Bürgerlichem Recht zustehendes Recht geltend machen. Gemeint sind materiell-rechtliche Widerspruchs- und Mitwirkungsrechte, wie das Widerspruchsrecht des Kindes, zB bei Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge nach § 1671 II Nr 1 BGB (Prütting/Helms/Prütting § 9 Rz 14; vgl auch Schulte-Bunert/Weinreich/Schöpflin § 9 Rz 7; MüKoFamFG/Pabst § 9 Rz 6; Keidel/Sternal§ 9 Rz 12). Die weiteren Einzelheiten werden uneinheitlich beurteilt; insoweit wird auf die Kommentierung zu § 9 verwiesen. Weitere Voraussetzung ist, dass das Recht auch geltend gemacht wird, der Minderjährige muss es also positiv für sich in Anspruch nehmen (Prütting/Helms/Prütting § 9 Rz 15). Ohne die in § 9 I Nr 3 enthaltenen Einschränkungen ist das 14 Jahre alte Kind gem § 167 III in Verfahren betreffend die freiheitsentziehende Unterbringung oder freiheitsentziehende Maßnahmen verfahrensfähig. Kindern ab 14 Jahren steht zudem ein eigenes Beschwerderecht zu, § 60. Ist ein Kind nach diesen Bestimmungen verfahrensfähig, kann es selbstständig, ohne seinen gesetzlichen Vertreter am Verfahren mitwirken und hat alle verfahrensrechtlichen Befugnisse, Obliegenheiten und Pflichten, es kann auch eine Verfahrensvollmacht erteilen (Prütting/Helms/Prütting § 9 Rz 15a; MüKoFamFG/Pabst § 9 Rz 6a; Schulte-Bunert/Weinreich/Schöpflin § 9 Rz 9; Keidel/Sternal § 9 Rz 16). Ist ein Verfahrensbeistand bestellt und wird nachträglich ein Rechtsanwalt bestellt, kann die Bestellung des Beistands gem § 158 V wieder aufzuheben sein (Stuttg FamRZ 14, 1482). Gem § 81 III können dem minderjährigen Beteiligten Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden. Ist das Kind nicht verfahrensfähig, handeln seine gesetzlichen Vertreter, § 9 II, idR die Eltern oder der allein sorgeberechtigte Elternteil. Verfolgen diese abweichende eigene Interessen, liegen die Voraussetzungen für die Bestellung eines Verfahrensbeistands nach § 158 II Nr 1 vor. Geht es ausschließlich um Angelegenheiten der Vermögenssorge, ist dem Kind ein Ergänzungspfleger zu bestellen, §§ 1629 II 3, 1796 II, 1909 BGB; die Bestellung eines Verfahrensbeistands kommt dann nicht in Betracht.
Rn 35
Das Jugendamt ist gem § 162 II 1 nur in Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB zwingend Verfahrensbeteiligter. In allen anderen Fällen ist es nur auf seinen Antrag hin zu beteiligen, § 162 II 2. Das Jugendamt als Amtsvormund oder Amtspfleger ist nach § 7 II Nr 1 zu beteiligen. Der Verfahrensbeistand ist mit seiner Bestellun...