Rn 8

Ist der andere Elternteil nicht Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das Kind, kann Streit zwischen den beteiligten Eltern über den Wechsel des Wohnortes des Kindes (jedenfalls in rechtlicher Hinsicht) nicht entstehen. Aus diesem Grund ist nach § 154 S 2 eine Verweisung nach S 1 nicht möglich, wenn dem anderen Elternteil das Recht der Aufenthaltsbestimmung nicht zusteht (Hamm FuR 10, 586). Ob dies der Fall ist oder nicht, beurteilt sich gem Art 21 EGBGB grds nach deutschem Recht. Möglicherweise sind aber auch in einem anderen Mitgliedstaat der EU ergangene Sorgerechtsentscheidungen zu berücksichtigen (Art 21 f der Verordnung [EG] Nr. 2201/2003; Brüssel IIa-VO) oder aber, bei Nichtmitgliedstaaten, die Vertragsstaaten sind, nach den Vorschriften des europäischen Sorgerechtsübereinkommens (ESÜ, BGBl II 1990, 220; vgl MüKoFamFG/Heilmann § 154 Rz 14).

Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?