Rn 5
Das Verfahren wird gem § 1626a II 1 BGB ausschließlich auf Antrag eines Elternteils (§ 23) eingeleitet; er kann mithin auch von der Mutter des Kindes gestellt werden, um den ›vordergründig sorgeunwilligen‹ Vater in die elterliche Sorge einzubinden (BTDrs 17/11048, 16). In aller Regel wird aber der Vater einen Antrag stellen. Das setzt voraus, dass er der rechtliche Vater des Kindes ist, er also die Vaterschaft gem §§ 1592 Nr 2, 1594 ff BGB mit Zustimmung der Mutter anerkannt hat oder aber die Vaterschaft gem §§ 1592 Nr 3, 1600d BGB gerichtlich festgestellt worden ist. Ruht die Sorge der Mutter nach § 1751 I 1 BGB, weil sie das Kind zur Adoption freigegeben hat, ist der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen Sorge gem § 1671 III BGB als Antrag auf Übertragung der Alleinsorge nach § 1671 II BGB auszulegen.
Rn 6
Nach § 155a I 2 sind im Antrag das Geburtsdatum und der Geburtsort des Kindes anzugeben. Hieraus folgt, dass der Antrag zulässigerweise erst nach der Geburt des Kindes gestellt werden kann (MüKoFamFG/Schumann § 155a Rz 12; Bork/Jacoby/Schwab/Zorn § 155a Rz 3; aA Bahrenfuss/Schlemm § 155a Rz 5), anders als eine Sorgeerklärung der Eltern, die gem § 1626b II BGB zwar schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden kann, aber ebenfalls erst mit der Geburt des Kindes Wirksamkeit entfaltet (zB PWW/Ziegler § 1626b Rz 2 mwN). Die Kenntnis des Geburtsdatums ermöglicht es dem Gericht, die ab Geburt des Kindes laufende Karenzfrist nach § 155a II 2 zu berechnen. Die Mitteilung des Geburtsortes ermöglicht in den Fällen des § 155a III, V die Benachrichtigung des für die Führung des Sorgeregisters zuständigen Jugendamts (BTDrs 17/11048, 23). Der Antrag muss aufgrund der Vermutung der Kindeswohldienlichkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge (BTDrs 17/11048, 17) in Ausnahme zu der Soll-Vorschrift des § 23 I 1 nicht weiter begründet werden (Bork/Jacoby/Schwab/Zorn § 155a Rz 3 mwN; Prütting/Helms/Hammer § 155a Rz 10; MüKoFamFG/Schumann § 155a Rz 13; J/H/A/Döll § 155a Rz 4; auch Brandbg MDR 16, 32; aA Zö/Lorenz § 155a Rz 3; Karlsr FamRZ 15, 948).
Rn 7
Der Antrag kann auch darauf gerichtet sein, dass die gemeinsame Sorge nur hinsichtlich einzelner Teilbereiche begründet wird, zB des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Eine Antragsfrist besteht nicht; er kann im Zeitraum zwischen der Geburt des Kindes und dessen Volljährigkeit gestellt werden. § 1626a II BGB gilt auch für Kinder, die bereits vor Inkrafttreten der Vorschrift geboren wurden (BTDrs 17/11048, 16).
Rn 8
Für die Zulässigkeit des Antrags ist nicht erforderlich, dass der ASt zuvor eine Sorgeerklärung abgegeben hat, dieser kann direkt einen Antrag bei Gericht stellen (BTDrs 17/11048, 16). Davon verschieden ist aber zu beurteilen, ob VKH auch bewilligt werden kann, wenn nicht zuvor der Versuch unternommen worden ist, den anderen Elternteil zur kostenfreien Abgabe einer Sorgeerklärung beim Jugendamt zu bewegen.