Rn 7

Die Rüge kann nur von einem Verfahrensbeteiligten einer Kindschaftssache nach § 155 I erhoben werden. Das ist in Antragsverfahren der Antragsteller (§ 7 I), diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird oder die vAw oder auf Antrag zu beteiligen sind, wie zB der Verfahrensbeistand, § 158 III 2, oder das Jugendamt, das gem § 162 II zwingend in Verfahren nach § 1666, 1666 a BGB sowie auf Antrag iÜ zu beteiligen ist (›Muss-Beteiligte nach § 7 II) sowie die ›Kann-Beteiligten‹, die gem § 7 III als Beteiligte hinzugezogen werden können (insb Pflegeeltern, § 161 I). Verfahrensbeteiligte iSv Abs 1 müssen also nicht zwingend in eigenen Rechten betroffen sein. Der Verfahrensbeistand kann gem § 158 IV 5 ohne Betroffenheit in eigenen Rechten gegen die Entscheidung des Gerichts im Interesse des Kindes Rechtsmittel und demzufolge auch eine Beschleunigungsrüge einlegen. Diese Verfahrenserklärung kann er aber ohnehin aufgrund seiner eigenen Beteiligung abgeben (aA Keidel/Meyer-Holz § 155b Rz 7). Teilw wird dies für das Jugendamt trotz Beteiligung bezweifelt, da es an einer eigenen Beeinträchtigung der in Art 8 I iVm Art 6 EMRK garantierten Rechten fehle (Keidel/Meyer-Holz § 155b Rz 7; wohl auch BeckOK-FamFG/Schlünder § 155b Rz 9). Diese Auffassung ist schon mit dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 155b I 1 nicht in Einklang zu bringen; Hinweise auf eine entsprechend einschränkende Auslegung finden sich in der Gesetzesbegründung gerade nicht (BTDrs 18/9092, 16). Jedenfalls dann, wenn das Jugendamt auf Antrag beteiligt worden ist, ist die Rügebefugnis gegeben. IdR wird in der Erhebung der Rüge zugleich auch ein Antrag auf Beteiligung zu sehen sein (ausdr Prütting/Helms/Hammer § 155b Rz 5).

Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?