Rn 22

Den übrigen Verfahrensbeteiligten ist, soweit erforderlich, rechtliches Gehör zu gewähren (BTDrs 18/9092, 17). Hiervon sollte nur bei von vornherein nicht erfolgversprechenden, insb unzulässigen, Rügen oder aber einem besonderen Eilbedürfnis abgesehen werden. Dem auch für die Entscheidung über die Beschleunigungsrüge geltenden Beschleunigungsgebot kann durch eine kurze Frist zur evtl Stellungnahme Rechnung getragen werden.

 

Rn 23

Das Gericht hat über die zulässige Beschleunigungsrüge spätestens innerhalb eines Monats durch einen zu begründenden Beschluss iSv § 38 III 1 zu entscheiden.

 

Rn 24

Ist die Rüge unbegründet, sollte die Begründung so ausführlich sein, dass es dem Rügenden ermöglicht wird, die Erfolgsaussichten einer Beschleunigungsbeschwerde (§ 155c) besser einschätzen zu können. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers kann die Begründung zu einer größeren Akzeptanz der Beteiligten für den Verfahrensablauf beitragen; zugleich werde dem Beschwerdegericht die Beurteilung der relevanten Verfahrensabläufe des Ausgangsverfahrens erleichtert (BTDrs 18/9092, 17). Der Beschluss muss auch als Zwischenentscheidung eine Rechtsmittelbelehrung enthalten (Keidel/Meyer-Holz § 39 Rz 3; Bork/Jacoby/Schwab/Bartels/Elzer § 39 Rz 2) und ist dem Rügeführer entspr § 41 I 2 zuzustellen.

 

Rn 25

Auch bei einer begründeten Rüge hat das Gericht hierüber durch einen begründeten Beschluss zu entscheiden (Tenorierungsvorschlag bei Prütting/Helms/Hammer § 155b Rz 12: ›Die bisherige Verfahrensdauer entspricht nicht dem Vorrang- und Beschleunigungsgrundsatz‹; Keuter FamRZ 16, 1817, 1821: ›Die bisherige Verfahrensdauer war unangemessen lang‹; vgl auch MüKoFamFG/Schumann § 155b Rz 12; ThoPu/Hüßtege § 155b Rz 13). Aufgrund der hohen Arbeitsbelastung der Familiengerichte, zunehmend gerade mit immer aufwendigeren Kindschaftssachen, ist dies angesichts der Bedeutung, die eine förmliche Entscheidung über eine begründete Rüge hat, kritisch zu hinterfragen (vgl auch Keuter FamRZ 16, 1817, 1821; aA Heilmann/Salgo FamRZ 16, 432, 433), denn es geht vordringlich darum, das Verfahren nun voranzutreiben. Der Beschluss muss keine Rechtsmittelbelehrung enthalten (vgl MüKoFamFG/Schumann § 155b Rz 12; Keidel/Meyer-Holz § 155b Rz 10; Schneider FamRB 16, 479, 480).

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