Rn 1

Die Beschleunigungsbeschwerde ist zusammen mit der Beschleunigungsrüge durch das Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes (BGBl I 2016, 2222) eingeführt worden. Die Vorschrift enthält eine abschließende Regelung für die gegenüber dem Rechtszug der Hauptsache unabhängige und besonders ausgestaltete Beschwerde gegen den die Beschleunigungsrüge bescheidenden Beschluss (Keidel/Meyer-Holz § 155c Rz 1), der eine von § 58 I 1 nicht erfasste verfahrensrechtliche Zwischenentscheidung darstellt (FAKomm-FamR/Ziegler § 155c Rz 1; Prütting/Helms/Hammer § 155c Rz 1). Eine Verfassungsbeschwerde wegen Untätigkeit des Gerichts kommt nicht in Betracht, bevor nicht vom Rechtsbehelf der Beschleunigungsrüge und der Beschleunigungsbeschwerde Gebrauch gemacht worden ist; einer Vorabentscheidung nach § 90 II 2 BVerfGG steht der Subsidiaritätsgrundsatz entgegen (BVerfG FamRZ 17, 620).

 

Rn 2

Beschleunigung ist kein Selbstzweck, sondern dient dazu, dass die Entscheidung in der Sache nicht durch bloßen Zeitablauf faktisch präjudiziert wird (BTDrs 18/9092, 19; Hambg FuR 17, 562; Stuttg FuR 18, 267; Karlsr FuR 18, 386). Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens ist (ebenso wie bei der Beschleunigungsrüge) demzufolge nicht die bloße Feststellung eines Verstoßes gegen das Vorrang- und Beschleunigungsgebot, sondern die effektive Durchsetzung eines beschleunigten Verfahrens (MüKoFamFG/Schumann § 155c Rz 13; Prütting/Helms/Hammer § 155c Rz 5; Bahrenfuss/Schlemm § 155c Rz 3; Karlsr FuR 18, 265).

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