Rn 27
Die Vorschrift des § 156 II hat va in Umgangsverfahren Bedeutung. Es ergeben sich zugleich inhaltliche Probleme: Bislang besteht Unklarheit darüber, ob eine Umgangspflegschaft (§ 1684 III 3–5 BGB), ein begleiteter Umgang (§ 1684 IV 3–4 BGB), ein Ausschluss oder eine Einschränkung des Umgangs (§ 1684 IV 1, 2 BGB) Gegenstand einer einvernehmlichen Regelung nach Abs 2 sein können. Das wird jedenfalls hinsichtlich eines Umgangsausschlusses oder der Anordnung eines begleiteten Umgangs im Hinblick auf das gleichwohl erforderliche Einvernehmen der Beteiligten bejaht (Prütting/Helms/Hammer § 156 Rz 60a; wohl auch ThoPu/Hüßtege § 156 Rz 10b; eher ablehnend MüKoFamFG/Schumann § 156 Rz 17a; Braunschw FamRZ 20, 1189). Die Formulierung der Gesetzesbegründung (›Das Gericht billigt die Umgangsregelung, wenn die Vereinbarung der Beteiligten dem Kindeswohl nicht widerspricht‹) sowie der Hinweis darauf, dass die Regelung des § 156 II an die Vorschrift des § 52a IV 3 FGG aF ›angelehnt‹ sei (BTDrs 16/6308, 237), könntedarauf hindeuten, dass der Gesetzgeber eine positive Regelung des Umgangs, nicht aber die genannten Einschränkungen des Umgangs im Blick hatte. Dies scheint aber nicht zwingend zu sein, zumal § 156 II 1 voraussetzt, dass die Beteiligten Einvernehmen über ›den Umgang oder die Herausgabe des Kindes‹ erzielen, womit nicht nur eine positive Regelung gemeint ist. Zudem besteht gerade in den (regelmäßig besonders konflikthaften) Fällen, in denen eine Umgangsbeschränkung oder ein Umgangsausschluss in Betracht kommt, ein ganz besonderes Bedürfnis für eine einvernehmliche Lösung des Elternkonflikts (vgl auch Jokisch/Brandt FuR 20, 626, 630). Eine Vereinbarung der Eltern über einen begleiteten Umgang ist jedenfalls als Zwischenvereinbarung möglich, um für eine das Verfahren abschließende Regelung das Ergebnis dieser Maßnahme verwerten zu können.
Rn 28
Besteht Einvernehmen über die Bestellung eines Umgangspflegers nach § 1684 III 3 BGB (wobei iE streitig ist, ob ein Eingriff in das elterliche Sorgerecht vorliegt oder nicht, zB Palandt/Götz § 1684 Rz 21 mwN), wird die Möglichkeit einer vergleichsweisen Regelung skeptisch gesehen (Prütting/Helms/Hammer § 156 Rz 60b; MüKoFamFG/Schumann § 156 Rz 17; Staud/Dürbeck § 1684 Rz 128). Die Bestellung eines Umgangsbestimmungspflegers nach § 1666 BGB kann nur durch eine gerichtliche Entscheidung erfolgen, da dies mit einem Eingriff in die Personensorge der Eltern verbunden ist (vgl hierzu BGH FuR 16, 648; vgl Prütting/Helms/Hammer § 156 Rz 60b mwN; wohl aA ThoPu/Hüßtege § 156 Rn 10b).
Rn 29
Inhaltlich ist darauf zu achten, dass eine Umgangsregelung hinreichend konkret gefasst ist und einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Der Umgang muss nach Ort, Zeit und Umfang hinreichend bestimmt sein. Nicht erforderlich sind hingegen detailliert bezeichnete Verpflichtungen des betreuenden Elternteils, etwa zum Bereithalten und Abholen des Kindes (BGH FuR 12, 263). Wegen der Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu § 1684 Bezug genommen (zB PWW/Ziegler § 1684 Rz 36 ff; Palandt/Götz § 1684 Rz 14 ff; vgl. auch Prütting/Helms/Hammer § 156 Rz 61 ff).
Rn 30
In einem Verfahren wegen Herausgabe eines Kindes kann eine einvernehmliche Regelung sinnvoll sein, um einen ›sanften‹ Übergang über einen gewissen Zeitraum hinweg zu regeln.
Rn 31
Das Gericht hat die einvernehmliche Regelung als Vergleich aufzunehmen; nach § 36 II 2 sind die Vorschriften der ZPO über die Niederschrift eines Vergleichs entspr anzuwenden. Das bedeutet, dass die Vereinbarung mit dem vollständigen Wortlaut entspr § 160 III Nr 1 zu protokollieren ist. Sie ist den Vergleichsbeteiligten in vollem Umfang vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen; bei vorläufiger Aufzeichnung des Protokolls genügt das Vorlesen oder Abspielen der Aufzeichnung, § 162 I 1, II ZPO. Hierüber und über die anschließende Genehmigung des Textes durch die Beteiligten ist ein Vermerk in die Niederschrift aufzunehmen, § 162 I 3 ZPO (vgl Keidel/Meyer-Holz § 36 Rz 25; ThoPu/Hüßtege § 156 Rz 9; Haußleiter/Eickelmann § 156 Rz 17; Prütting/Helms/Hammer § 156 Rz 55). Die Elternvereinbarung kann auch in Form eines schriftlichen Vergleichs geschlossen werden, § 36 III iVm § 278 VI ZPO (ThoPu/Hüßtege § 156 Rz 9; Prütting/Helms/Hammer § 156 Rz 56).