Rn 36
Erst die gerichtliche Billigung eines Vergleiches nach § 156 II 2 legt rechtsverbindlich das Zustandekommen des Vergleichs fest. Erst der familiengerichtlich gebilligte Vergleich ist gem § 86 I Nr 2 taugliche Grundlage einer Vollstreckung (BGH FuR 17, 253). Das Gericht billigt die Umgangsregelung, wenn die Vereinbarung der Beteiligten dem Kindeswohl nicht widerspricht, § 156 II 2. Die somit anzustellende negative Kindeswohlprüfung bleibt zwar hinter dem Maßstab des § 1697a BGB (›dem Wohl des Kindes am besten entspricht‹) zurück (vgl Musielak/Borth/Borth/Grandel § 156 Rz 6; Prütting/Helms/Hammer § 156 Rz 58). Die Billigung darf aber nicht erst im Falle einer Kindeswohlgefährdung versagt werden (so wohl ThoPu/Hüßtege § 156 Rz 10a, MüKoFamFG/Schumann § 156 Rz 19). Das Gericht kann die Billigung einer Elternvereinbarung aber verweigern, wenn aus seiner Sich erhebliche Gründe des Kindeswohls gegen die Vereinbarung sprechen (vgl Prütting/Helms/Hammer § 156 Rz 58).
Rn 37
Das Gesetz enthält keinen Prüfungsmaßstab für den Fall, dass in einem Verfahren wegen Kindesherausgabe eine Vereinbarung geschlossen wird, sodass teilw vertreten wird, dass diese Lücke durch eine analoge Anwendung der § 1671 IV BGB iVm §§ 1666, 1666a BGB gefüllt werden sollte (Bork/Jacoby/Schwab/Zorn § 156 Rz 16; auch MüKoFamFG/Schumann § 156 Rz 19). Überwiegend wird eine analoge Anwendung von S 2 auch auf diese Verfahren befürwortet (Keidel/Engelhardt § 156 Rz 14; Prütting/Helms/Hammer § 156 Rz 59; Bahrenfuss/Schlemm § 156 Rz 8), weil es sich um ein Redaktionsversehen handle.
Rn 38
Die Billigung des Vergleichs erfolgt nach ganz hM (vgl ausführlich zum Meinungsstand Prütting/Helms/Hammer § 156 Rz 66 f; BGH FamRZ 19, 1616; FamRZ 17, 532; FuR 12, 263) durch Beschluss, der eine konstitutive und nicht nur deklaratorische Wirkung hat und mit der befristeten Beschwerde nach §§ 58 ff angefochten werden kann (Keidel/Engelhardt § 156 Rz 13; MüKoFamFG/Schumann § 156 Rz 26; Prütting/Helms/Hammer § 156 Rz 68; Musielak/Borth/Borth/Grandel § 156 Rz 8; ThoPu/Hüßtege § 156 Rz 10; Frankf FuR 19, 93; Oldbg FamRZ 19, 1159; Hamm FuR 15, 115; Ddorf 29.4.15 – II-5 UF 51/15, juris). Dieser Auffassung hat sich der BGH nun angeschlossen (FamRZ 19, 1616). Eine Anfechtung des Beschlusses kommt zB dann in Betracht, wenn das Gericht die Belehrung nach § 89 II nicht aussprechen will (BVerfG FamRZ 11, 957, ein Beteiligter übergangen worden ist oder ein Beteiligter der Billigung widersprochen hat und ggf geltend machen können muss, dass der gebilligte Vergleich nicht dem Kindeswohl entspricht (Hamm FuR 15, 115 mwN; vgl auch Ddorf 23.3.15 – II-5 UF 51/15, juris; ThoPu/Hüßtege § 156 Rz 10c mwN; Keidel/Engelhardt § 156 Rz 15 mwN).
Rn 39
In dem Beschluss muss die Billigung des geschlossenen Vergleichs ausdrücklich ausgesprochen werden (›Die vorstehende Elternvereinbarung/Elternvereinbarung vom … wird familiengerichtlich gebilligt‹), um Unklarheiten zu vermeiden. Neben diesem Ausspruch muss der Beschluss die Belehrung über die Folgen der Zuwiderhandlung nach § 89 II enthalten (zum Wortlaut des Hinweises vgl BGH FuR 11, 695). Dieser Hinweis kann in einem gesonderten Beschluss nachgeholt werden. Haben sich die Beteiligten im Termin nicht auf eine Kostenregelung verständigt, muss der Beschluss diese enthalten; sie ist gem § 83 I zu treffen. Von einer Begründung des Beschlusses kann in Kindschaftssachen auch dann nicht abgesehen werden, weil die Entscheidung nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht; die Vorschrift des § 38 IV Nr 2 ist gem § 164 S 3 nicht anwendbar (Prütting/Helms/Hammer § 156 Rz 69; Musielak/Borth/Borth/Grandel § 156 Rz 8; Keidel/Engelhardt § 164 Rz 9). Eine kurze Begründung reicht aber aus. Der Beschluss muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, § 39 (Prütting/Helms/Hammer § 156 Rz 69; Musielak/Borth/Borth/Grandel § 156 Rz 8). Er ist den Beteiligten bekanntzumachen, was idR mündlich im Termin durch Verlesen des Beschlusstenors gem § 41 II 1 erfolgt. Soll der gerichtlich gebilligte Vergleich vollstreckt werden, muss der Beschluss förmlich gem § 87 II zugestellt werden (vgl MüKoFamFG/Schumann § 156 Rz 28; Frankf FamRZ 12, 573; KG FamRZ 17, 919; Brandbg FamRZ 16, 960), wobei teilw eine Amtszustellung der Billigung als hoheitlich errichtete Vollstreckungsgrundlage für erforderlich gehalten wird (Brandbg FuR 17, 458; Oldbg FamRZ 18, 1943).
Rn 40
Kann das Gericht die protokollierte Elternvereinbarung aufgrund eigener Kindeswohlprüfung nicht billigen, hat der Vergleich lediglich den Charakter eines Vorschlages oder einer Anregung für die Entscheidung des Gerichts (Frankf FamRZ 11, 394). Das Gericht lehnt die Billigung durch eine – nicht anfechtbare – Zwischenentscheidung ab (MüKoFamFG/Schumann § 156 Rz 26; Keidel/Engelhardt § 156 Rz 15) oder entscheidet unmittelbar in der Sache durch – anfechtbare – Endentscheidung, in der die Gründe für die Ablehnung des Vergleichs enthalten sein müssen (vgl ThoPu/Hüßtege § 156 Rz 10d).