Rn 3

Die Vorschrift findet Anwendung in Verfahren, die

  • die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung (insb § 1671 BGB)
  • den Aufenthalt des Kindes (nach § 1671, 1628 BGB)
  • das Umgangsrecht (§§ 1684III, IV, 1685, 1686a I Nr 1, II BGB) oder
  • die Herausgabe des Kindes (§ 1632 BGB)

betreffen.

 

Rn 4

Verfahren wegen Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a I Nr 3, II BGB sind unmittelbar nicht erfasst, weil sich die Frage der gemeinsamen Sorge regelmäßig nicht ›bei Trennung‹ stellt. Dennoch ist eine entsprechende Anwendung von § 156 geboten, sofern nicht ein vereinfachtes Verfahren nach § 1626a II 2 BGB, 155a III durchgeführt wird (vgl Bork/Jacoby/Schwab/Zorn § 156 Rz 5; Prütting/Helms/Hammer § 156 Rz 10; MüKoFamFG/Schumann § 156 Rz 6).

 

Rn 5

Nicht erfasst sind Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB, die vAw zu treffende Maßnahmen zum Gegenstand haben und in denen keine Dispositionsbefugnis der Beteiligten besteht; für diese Verfahren gilt § 157. Für die nicht von § 156 erfassten Verfahren gilt jedoch die in § 36 I 2 enthaltene allgemeine Verpflichtung des Gerichts (außer in Gewaltschutzsachen), auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken.

 

Rn 6

Die Vorschrift ist sowohl im erstinstanzlichen Verfahren (auch im Abänderungsverfahren) als auch im Beschwerdeverfahren anzuwenden (§ 68 III 1).

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