Rn 19
Das Gesetz enthält keine Vorgaben zum Inhalt einer Anordnung, insb nach S 4. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll das Gericht im Einvernehmen mit dem Jugendamt festlegen, bei welcher Beratungsstelle und binnen welcher Frist die Eltern sich beraten lassen sollen (BTDrs 16/6308, 237). Damit die Maßnahme zielgerichtet greifen kann, sollte im Termin gemeinsam mit den Eltern und dem Jugendamt die in der Beratung zu bearbeitenden Problemfelder besprochen und aufgenommen werden. Zudem sollte verbindlich festgelegt werden, welcher Elternteil sich bis wann um einen Termin kümmert und wie die Rückmeldung der Beratungsstelle zum Gericht erfolgt (zB Haußleiter/Eickelmann § 156 Rz 9).
Rn 20
Die Anordnung einer Teilnahme an einem Informationsgespräch oder einer Beratung ist als Zwischenentscheidung gem Abs 1 S 5 nicht selbstständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln vollstreckbar. Weigert sich ein Elternteil (oder auch beide) endgültig, an einer angeordneten Beratung teilzunehmen oder verzögert er erkennbar die Durchführung der Beratung, ist die Sache mit den Beteiligten und dem Jugendamt kurzfristig erneut zu erörtern, um den Eltern ihre eigene Verantwortung nachhaltig vor Augen zu führen. Die Weigerung, an der Beratung teilzunehmen, kann allerdings Kostennachteile nach sich ziehen, vgl § 81 II Nr 5 (BTDrs 16/6308, 237): bei ungenügender Entschuldigung können dem sich weigernden Beteiligten die Kosten des Verfahrens ganz oder teilw auferlegt werden. Angesichts der in Familiensachen häufigen Bewilligung von VKH ist dies eher ein ›stumpfes Schwert‹. Aus dem verweigernden Verhalten eines Elternteils können uU Rückschlüsse auf seine Einsicht in die Elternverantwortung gezogen werden (Haußleiter/Eickelmann § 156 Rz 10 mwN).
Rn 21
Die Verpflichtung, an einer Beratung teilzunehmen, darf im Hinblick auf § 155 I nicht zu einer Verfahrensverzögerung führen; der Gesetzgeber hat die noch in § 52 II FGG aF vorgesehene Aussetzung des Verfahrens deshalb bewusst nicht übernommen (BTDrs 16/6308, 237), sodass eine Aussetzung des Verfahrens gem § 21 nur aus wichtigem Grund möglich ist. Die Anordnung einer Beratung ist regelmäßig kein wichtiger Grund iSv § 21 (MüKoFamFG/Schumann § 156 Rz 10; Prütting/Helms/Hammer § 156 Rz 37; Bork/Jacoby/Schwab/Zorn § 156 Rz 14; FAKomm-FamR/Ziegler § 156 Rz 3; aA Musielak/Borth/Borth/Grandel § 156 Rz 4: Aussetzen nach §§ 36a, 136 analog; ebenso Haußleiter/Eickelmann § 156 Rz 7). Das Gericht hat das Verfahren fortzuführen und sollte nach 3 Monaten den Verlauf der Beratung in Erfahrung bringen, um über das weitere Vorgehen (Termin?) entscheiden zu können (vgl § 155 IV; Prütting/Helms/Hammer § 156 Rz 37; Musielak/Borth/Borth/Grandel § 156 Rz 4; Haußleiter/Eickelmann § 156 Rz 7).
Rn 22
Ordnet das Gericht die Teilnahme an einem Informationsgespräch über Mediation oder eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung an, kommt die Aussetzung des Verfahrens nicht in Betracht. Gem § 36a II ist dies nur dann veranlasst, wenn sich die Eltern zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Streitbeilegung entscheiden. Auch hier sollte der in § 155 IV genannte Zeitrahmen für die Fortführung des Verfahrens beachtet werden.
Rn 23
In beiden Fällen soll der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Verfahren betreffend den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes mit den Beteiligten erörtert werden, Abs 3 S 2.