Rn 31

Gem Abs 1 soll das Gericht einen ›geeigneten‹ Verfahrensbeistand bestellen. Die Auswahl liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, das nur eine Person zum Verfahrensbeistand bestimmen soll, die persönlich und fachlich geeignet ist, das Interesse des Kindes festzustellen und sachgerecht in das Verfahren einzubringen (BTDrs 16/6308, 238). Es sollen bestimmte Mindestanforderungen im Hinblick auf Aus- und Vorbildung des Verfahrensbeistands und die von ihm bei der Arbeit zu beachtenden Standards eingehalten werden (Kobl FamRZ 19, 362; KG FamRZ FamRZ 14, 1790), wobei diese Standards bislang nicht verbindlich festgelegt worden sind (MüKoFamFG/Schumann § 158 Rz 18 mwN). Der Verfahrensbeistand sollte eine juristische, pädagogische oder psychosoziale Grundausbildung haben und über eine für die Aufgabe geeignete Zusatzqualifikation verfügen, in der juristische, pädagogische und psychologische Kompetenzen erworben und im Hinblick auf die besondere Aufgabe des Verfahrensbeistands integriert werden (zB ›Standards Verfahrensbeistandschaft‹ des BVEB v 24.4.12, Nr 2.1). In Betracht kommen insb Sozialarbeiter und Sozialpädagogen sowie auch Kinderpsychologen. Soweit die Sachkunde auf dem Gebiet des materiellen und des formellen Rechts besonders gefragt ist, wird auch ein Rechtsanwalt bestellt werden können (BTDrs 13/4899, 130 zu § 50 FGG aF). Soweit die Gesetzesbegründung ›engagierte Laien‹ (auch Verwandte des Kindes) im Blick hatte (BTDrs 13/4899, 130 zu § 50 FGG aF), dürften diese schon aufgrund oftmals fehlender Kenntnisse des Verfahrensrechts und auch fehlender Objektivität ausscheiden (Keidel/Engelhardt § 158 Rz 32; Musielak/Borth/Borth/Grandel § 158 Rz 15). Genauso wenig kommen andere, professionell am Verfahren beteiligte Personen, wie ein Mitarbeiter des Jugendamts oder ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger, in Betracht (MüKoFamFG/Schumann § 158 Rz 18; Keidel/Engelhardt § 158 Rz 33; Prütting/Helms/Hammer § 158 Rz 27; FAKomm-FamR/Ziegler § 158 Rz 23; Musielak/Borth/Borth/Grandel § 158 Rn 16; Celle FamRZ 02, 1356). Ist in einem Verfahren für mehrere Kinder ein Verfahrensbeistand zu bestellen, so sollte diese Aufgabe grds nicht auf verschiedene Personen übertragen werden, damit auch die Geschwisterbeziehungen eingeschätzt werden können (Musielak/Borth/Borth/Grandel § 158 Rz 19; Prütting/Helms/Hammer § 158 Rz 28; Bork/Jacoby/Schwab/Zorn § 158 Rz 13; Brandbg FamRZ 11, 1872); wenngleich dies keineswegs ausgeschlossen ist (BGH FuR 11, 44), insb dann, wenn ein Interessengegensatz der Kinder besteht oder zu befürchten ist (AG Holzminden FamRZ 10, 322; Brandbg FamRZ 11, 1872). Besteht zwischen der in Aussicht genommenen Person und dem Kind eine Interessenkollision, scheidet die Bestellung als Verfahrensbeistand aus (Naumbg FamRZ 00, 300).

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