Rn 58
Einen Spezialfall der vorherigen Aufhebung der Verfahrensbeistandschaft regelt Abs 5; darüber hinaus kann die Verfahrensbeistandschaft aber auch aus sonstigen Gründen vor Abschluss des Verfahrens aufgehoben werden; das gilt auch dann, wenn die Bestellung im Wege eines Beschlusses und nicht durch verfahrensleitende Verfügung erfolgt ist.
Rn 59
Die Bestellung kann zum einen aufgehoben werden, wenn die Erforderlichkeit hierfür iSv Abs 1 und 2 nachträglich nicht mehr besteht. Keinesfalls kann die Aufhebung der Verfahrensbeistandschaft erfolgen, um (s)ein Rechtsmittel gegen die in der Hauptsache getroffene Entscheidung zu verhindern (Hamm FamRZ 07, 2002).
Rn 60
Ist der Verfahrensbeistand nachträglich nicht mehr geeignet, muss er entlassen und durch einen anderen Verfahrensbeistand ersetzt werden. Ein Verfahrensbeistand kann grds nicht wegen der Art und Weise, in der er seine Tätigkeit ausübt, entlassen werden, da er nicht der Weisung des Familiengerichts unterliegt (Prütting/Helms/Hammer § 158 Rz 54; Keidel/Engelhardt § 158 Rz 42; Kobl FamRZ 19, 362; Hambg FamRZ 16, 1694; KarlsrFamRZ 14, 1136). Hierfür reicht es nicht aus, dass er an einem Erörterungstermin urlaubsbedingt nicht teilnehmen kann (BGH FuR 11, 401). Beachtenswerte Gründe für eine Aufhebung der Verfahrensbeistandschaft können gegeben sein, wenn zwischen dem Verfahrensbeistand und einem Elternteil beidseitig unüberbrückbare, im Persönlichen begründete Differenzen bestehen, die eine fortgesetzte am Kindeswohl orientierte Wahrnehmung der Kindesinteressen unmöglich erscheinen lassen (Karlsr FamRZ 14, 1138: Strafanzeige gegen einen Elternteil; KG ZKJ 08, 120: zerrüttetes Verhältnis zu einem Elternteil). Genauso kann die Ablehnung des Kindes die Entlassung rechtfertigen, wenn eine vertrauensvolle, umsichtige Beziehung zwischen Kind und Verfahrensbeistand für die Dauer des Verfahrens nicht mehr möglich ist (Naumbg FamRZ 00, 300). Demgegenüber reicht es nicht aus, dass sich aus der eigenständigen Rolle des Verfahrensbeistands Konflikte mit anderen Verfahrensbeteiligten ergeben haben (Kobl FamRZ 19, 362; KG FamRZ 14, 459); insb ist der Verfahrensbeistand nicht zur Neutralität verpflichtet, weshalb eine einseitige, engagierte Wahrnehmung der kindlichen Interessen nicht zu seiner Entlassung führen darf (Hamm FamRZ 08, 427). Umgekehrt kann auch der Umstand, dass der Verfahrensbeistand bei seinem Bemühen, die Interessen des Kindes wahrzunehmen, versucht hat, eine vermittelnde Stellung zwischen den zerstrittenen Eltern einzunehmen, seine Entlassung nicht rechtfertigen (FamRZ 03, 881).
Rn 61
Das Gericht darf die Verfahrensbeistandschaft nicht dadurch ineffektiv machen, dass es ohne nachvollziehbare Begründung den mit der Angelegenheit und vor allem dem Kind vertrauten Verfahrenspfleger kurz vor Abschluss des Verfahrens entpflichtet und einen neuen bestellt, der nicht mehr die Möglichkeit hat, sich in angemessener Weise mit der Sache vertraut zu machen (BGH FuR 11, 401).
Rn 62
Die vor Abschluss der Instanz erfolgte Aufhebung der Verfahrensbeistandschaft wegen fehlender Erforderlichkeit sowie die Entlassung und Auswechslung des Verfahrensbeistands sind auch für diesen nicht selbständig anfechtbar, vgl Abs 3 S 4; vielmehr kann diese Entscheidung nur zugleich mit der Anfechtung der das Verfahren abschließenden Entscheidung angegriffen werden (ThoPu/Hüßtege § 158 Rz 11; MüKoFamFG/Schumann § 158 Rz 23; Hamm FamRZ 07, 2002; KG FamRZ 03, 292 für den Fall einer evident fehlerhaft und offensichtlich unrichtigen Entscheidung; beide noch zu § 50 FGG aF).