Rn 32

Die Bestellung des Verfahrensbeistands muss so früh wie möglich erfolgen. Wurden – nach Durchführung von Vorermittlungen – die Voraussetzungen für die Bestellung herausgearbeitet, ist ein weiteres Zuwarten nicht mehr gerechtfertigt, um dem Verfahrensbeistand und mit seiner Unterstützung auch dem Kind eine Einflussnahme auf die Gestaltung und den Ausgang des Verfahrens zu ermöglichen (BTDrs 16/6308, 239). Alibibestellungen am Ende des Verfahrens sind unzulässig (ThoPu/Hüßtege § 158 Rn 9 mwN). Eine nach Verfahrensabschluss erfolgte förmliche Bestellung entfaltet keine Wirkungen, ebenso wenig kann der Aufgabenkreis des Verfahrensbeistands nach Verfahrensabschluss noch erweitert werden (Frankf FGPrax 20, 224 [BGH 29.04.2020 - XII ZB 242/19]).

Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?