a) Form der Entscheidung.
Rn 33
Das Gesetz sieht für die Entscheidung über die Bestellung des Verfahrensbeistands keine Form vor BTDRs 13/4899, 130 zu § 50 FGG aF: ›besonderer Bestellungsakt nicht vorgesehen‹). Es handelt sich in der Sache um eine verfahrensleitende Maßnahme iSv § 28 (MüKoFamFG/Schumann § 158 Rz 21; Musielak/Borth/Borth/Grandel § 158 Rz 12; Karlsr FamRZ 14, 1136; München FamRZ 05, 635: ›verfahrensleitende Zwischenverfügung‹; Köln FamRZ 03, 881: ›verfahrensleitende Verfügung‹). Regelmäßig erfolgt die Bestellung in der Praxis gleichwohl in Form eines Beschlusses. Uneinheitlich wird beurteilt, ob die Bestellung auch konkludent erfolgen kann (vgl ThoPu/Hüßtege § 158 Rz 9; FAKomm-FamR/Ziegler § 158 Rz 24; bejahend Frankf FGPrax 20, 224; Schlesw FamRZ 16, 1695; Zweibr FamRZ 15, 1982; Nürnbg FuR 15, 548 m krit Anm Menne; restriktiver AG Riesa 28.3.17 – 9 F 343/15, juris; eher abl München FamRZ 16, 160; FuR 17, 618: allenfalls in Ausnahmefällen; ähnlich auch Brandbg FamRZ 18, 1855: auch konkludente Bestellung für den erweiterten Aufgabenkreis iSv Abs 4 S 3 möglich). Da das Gesetz keine formalen Anforderungen an den Bestellungsakt erhebt, wird eine konkludente Bestellung schwerlich von vornherein ausscheiden. Allerdings ist aus Klarstellungsgründen schon im Hinblick auf den gerichtlich zu definierenden Aufgabenbereich (vgl Abs 4 S 4) und den Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistands dringend zu einer schriftlichen Bestellung zu raten (Prütting/Helms/Hammer § 158 Rz 30; Zö/Lorenz § 158 Rz 3). In der Beschwerdeinstanz muss die Bestellung durch den gesamten Senat erfolgen, soweit das Verfahren nicht ausnahmsweise gem § 68 IV auf den Einzelrichter übertragen worden ist, da die Bestellung durch ›das Gericht‹ zu erfolgen hat (Keidel/Engelhardt § 158 Rz 32; Prütting/Helms/Hammer § 158 Rz 30; Bork/Jacoby/Schwab/Zorn § 158 Rz 26). Die Bestellung wird mit der schriftlichen oder mündlichen Bekanntgabe an den Verfahrensbeistand wirksam und ist den weiteren Verfahrensbeteiligten bekannt zu geben. Ein besonderer Bestellungsakt ist nicht vorgesehen.
b) Inhalt.
Rn 34
Die Entscheidung muss neben der Benennung des Verfahrensbeistands auch die Feststellung enthalten, ob dieser sein Amt berufsmäßig führt. Diese Feststellung hat unmittelbar Auswirkung auf die Vergütung: Nur der berufsmäßig tätige Verfahrensbeistand kann seine Tätigkeit gem Abs 7 nach Fallpauschalen abrechnen, wohingegen der nicht berufsmäßig tätige Verfahrensbeistand über die Verweisung in Abs 7 auf § 277 I seinen Aufwendungsersatz gem § 1835 I 2 BGB geltend machen kann. Die Feststellung der Berufsmäßigkeit erfolgt auf der Grundlage von § 1 I VBVG.
Rn 35
Die Entscheidung über die Bestellung muss Angaben zu Art und Umfang der Beauftragung enthalten. Da der Aufgabenbereich in Abs 4 S 1, 2 gesetzlich geregelt ist, muss sich aus der Bestellung ergeben, ob es hierbei sein Bewenden haben soll oder ob dem Verfahrensbeistand zusätzliche Aufgaben iSv Abs 4 S 3 übertragen werden sollen. Diese sind dann in der Bestellung zu beschreiben, wobei es bei einem berufsmäßigen Verfahrensbeistand regelmäßig ausreicht, den Wortlaut des Abs 4 S 3 wiederzugeben (Prütting/Helms/Hammer § 158 Rz 31; aA Keidel/Engelhardt § 158 Rz 28; Bork/Jacoby/Schwab/Zorn § 158 Rz 13; ThoPu/Hüßtege § 158 Rz 24: konkrete Festlegung des Aufgabenbereichs) oder sogar nur auf Abs 4 S 3 zu verweisen (BGH FamRZ 11, 199; 11 467; Köln FamRZ 13, 46). Die Bezugspersonen iSv Abs 4 S 3 müssen nicht konkret bezeichnet werden; der Verfahrensbeistand ist im Rahmen seiner eigenständigen Ermittlung der Kindesinteressen nicht auf Gespräche mit in dem Bestellungsbeschluss etwa bezeichneten Bezugspersonen beschränkt; außerdem hat eine derartige Differenzierung auf den Vergütungsanspruch keinerlei Auswirkungen (Celle FamRZ 14, 413; AG Gießen, Beschl v 20.9.13 – 247 F 1895/13 SO, juris).
Rn 36
Von praktischer Relevanz ist es, dem Verfahrensbeistand ggf die Hinzuziehung eines Dolmetschers für die zu führenden Gespräche ausdrücklich zu gestatten; die entstehenden Kosten sind dann gesonderte Auslagen des gerichtlichen Verfahrens (vgl näher unten Rn 73).
c) Begründung der Entscheidung (Abs 3 S 3).
Rn 37
Die Entscheidung über die Bestellung eines Verfahrensbeistands kann nicht isoliert angefochten werden; gleichwohl sollte im Hinblick auf die mit der Bestellung uU für die Eltern verbundene Kostenlast (sofern sie keine ratenfreie VKH bekommen) eine kurze Begründung erfolgen (Prütting/Helms/Hammer § 158 Rz 33 mwN). Ausnahmsweise muss gem Abs 3 S 3 jedoch eine Begründung erfolgen, wenn das Gericht von der Bestellung eines Verfahrensbeistands absieht, wobei diese Ausführungen in der das Verfahren abschließenden Endentscheidung enthalten sein müssen.
Rn 38
Einen weiteren Fall der Begründungspflicht enthält Abs 4 S 4: Hat das Gericht den gesetzlich definierten Aufgabenkreis des Verfahrensbeistands iSv Abs 4 S 3 erweitert, muss diese Erweiterung begründet werden.
d) Keine Anfechtbarkeit (Abs 3 S 4).
Rn 39
Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer Bestellung sind nicht selbstständig anfechtbar; dies gilt ...