Rn 12

Ob die Bestellung eines Verfahrensbeistands (bei Vorliegen eines Regelbeispiels iSv Abs 2 oder nach dem in Abs 1 beschriebenen Grundtatbestand) im Einzelfall erforderlich ist, muss das Gericht vAw prüfen (ausdrücklich MüKoFamFG/Schumann § 158 Rz 13; Prütting/Helms/Hammer § 158 Rz 22). Das Gericht muss regelmäßig Vorermittlungen zur Klärung der Erforderlichkeit durchführen (vgl BTDrs 16/6308, 239; MüKoFamFG/Schumann § 158 Rz 13; Prütting/Helms/Hammer § 158 Rz 23; ThoPu/Hüßtege § 158 Rz 9; Frankf FuR 17, 517; München 30.10.2014 – 11 WF 1349/14, juris; Köln FamRZ 02, 96; Dresd FamRZ 00, 1296, beide zu § 50 FGG aF; Menne FuR 14, 572). Die Bestellung eines Verfahrensbeistands im Verfahren der EA betr das elterliche Sorgerecht ist nicht schon deshalb entbehrlich, weil in einem parallel geführten Umgangsverfahren bereits ein Verfahrensbeistand bestellt und beteiligt worden ist (Kobl FamRB 20, 436).

 

Rn 13

Vor der Bestellung eines Verfahrensbeistands mit einem erweiterten Aufgabenkreis iSv Abs 4 S 3 ist ein diesbezügliches Erfordernis gesondert zu prüfen. Allerdings muss der in Kindschaftssachen geltende Beschleunigungsgrundsatz im Blick behalten werden; lässt sich die Erforderlichkeit der Bestellung (ausnahmsweise) nicht so zeitnah beurteilen, dass ein Termin innerhalb der Monatsfrist des § 155 Abs 2 stattfinden könnte, wird vorsorglich die Bestellung in Betracht kommen, um die Rechte des Kindes zu wahren, wenn absehbar kein Folgetermin erforderlich sein wird (vgl Keidel/Engelhardt § 158 Rz 31). Da in diesen Fällen die Bestellung zumindest nicht ausgeschlossen sein wird, ist dies sachgerecht.

 

Rn 14

Den Eltern ist schon im Hinblick auf die mit der Bestellung eines Verfahrensbeistands verbundenen Kosten rechtliches Gehör zu gewähren (Musielak/Borth/Borth/Grandel § 158 Rz 12; Prütting/Helms/Hammer § 158 Rz 23; aA Köln FamRZ 03, 245), wenngleich ihr ›Veto‹ bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung keinen Einfluss auf die gerichtliche Entscheidung haben dürfte. Hinzutreten soll aber auch die Anhörung der übrigen Verfahrensbeteiligten (zB Frankf FuR 17, 517) sowie ggf die Beiziehung von weiteren Verfahrensakten, die die Familie betreffen.

 

Rn 15

Ist die Bestellung eines Verfahrensbeistands erforderlich, muss das Gericht dem Kind (›hat‹) einen Verfahrensbeistand bestellen. Insoweit unterscheidet sich zwar der Gesetzeswortlaut von § 50 I FGG aF (›kann‹).

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