Rn 24
Nach Abs 2 Nr 5 ist idR ein Verfahrensbeistand zu bestellen, wenn wegen einer drohenden Gefährdung des Kindeswohls ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Umgangsrechts (vgl § 1684 IV 1, 2 BGB, vgl hierzu iE PWW/Ziegler § 1684 Rz 47 ff) in Betracht kommt. Auch hier ist das Verfahren regelmäßig von einem schweren Grundkonflikt oder von Vorwürfen gegenüber dem Umgangsberechtigten geprägt und insoweit mit der von Abs 2 Nr 2 erfassten Konstellation vergleichbar (BTDrs 16/6308, 239). Da die Beschränkung wesentlich sein muss, reicht eine einmalige oder vorübergehende kurzfristige Einschränkung des Umgangsrechts nicht aus (ThoPu/Hüßtege § 158 Rz 19; Keidel/Engelhardt § 158 Rz 18 mwN; Prütting/Helms/Hammer § 158 Rz 21 mwN). Von einer wesentlichen Beschränkung des Umgangsrechts kann auch ausgegangen werden, wenn die Anordnung eines begleiteten Umgangs gem § 1684 IV 3 BGB für erforderlich gehalten wird (Saarbr FamRZ 10, 2085; Köln ZKJ 11, 181): Die längerfristige Anordnung begleiteten Umgangs beschränkt nicht nur den umgangsberechtigten Elternteil massiv in seinem Elternrecht und bedeutet im Regelfall für diesen eine erhebliche Zumutung, sondern greift auch intensiv in das Recht des Kindes ein, mit jenem grds ohne Beobachtung durch Dritte Umgang zu pflegen (Köln ZKJ 11, 181).
Rn 25
Nicht erfasst sind Verfahren, die die erstmalige Regelung des Umgangs des Kindes mit anderen Bezugspersonen gem § 1685 BGB oder auch § 1686a BGB wegen fehlender Kindeswohldienlichkeit ablehnen; die hier ausnahmsweise zulässige Zurückweisung des Antrags (BGH FuR 17, 606) ist nicht mit einer Beschränkung oder einem Ausschluss des Umgangs iSv Abs 2 Nr 5 gleichzusetzen. Anders als beim Umgangsrecht der Eltern geht es nicht um die Ausgestaltung eines bestehenden Umgangsrechts, sondern es fehlen bereits die Voraussetzungen hierfür (BGH FuR 17, 606; aA noch Saarbr FamRZ 17, 1673; Frankf MDR 17, 1128). In diesen Verfahren kann die Bestellung eines Verfahrensbeistands jedoch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs 1 in Betracht kommen (MüKoFamFG/Schumann § 158 Rz 12; Prütting/Helms/Hammer § 158 Rz 21; Oldbg ZKJ 18, 234; Celle ZKJ 11, 431; vgl auch Erman/Döll § 1685 Rz 5; Staud/Dürbeck § 1685 Rz 55). Von der Bestellung eines Verfahrensbeistands kann nicht deshalb abgesehen werden, weil das (erst 4 Jahre alte) Kind den umgangsberechtigten Vater nicht kennt und noch keinen Kontakt mit ihm hatte; gerade dann ist das Interesse des Kindes von einem (auch von den Vorstellungen der Mutter) unabhängigen Verfahrensbeistand in das Verfahren einzubringen (vgl Prütting/Helms/Hammer § 158 Rz 21; aA Kobl FamRZ 16, 1093; FAKomm-FamR/Ziegler § 158 Rz 19).