Rn 34
Die Entscheidung muss neben der Benennung des Verfahrensbeistands auch die Feststellung enthalten, ob dieser sein Amt berufsmäßig führt. Diese Feststellung hat unmittelbar Auswirkung auf die Vergütung: Nur der berufsmäßig tätige Verfahrensbeistand kann seine Tätigkeit gem Abs 7 nach Fallpauschalen abrechnen, wohingegen der nicht berufsmäßig tätige Verfahrensbeistand über die Verweisung in Abs 7 auf § 277 I seinen Aufwendungsersatz gem § 1835 I 2 BGB geltend machen kann. Die Feststellung der Berufsmäßigkeit erfolgt auf der Grundlage von § 1 I VBVG.
Rn 35
Die Entscheidung über die Bestellung muss Angaben zu Art und Umfang der Beauftragung enthalten. Da der Aufgabenbereich in Abs 4 S 1, 2 gesetzlich geregelt ist, muss sich aus der Bestellung ergeben, ob es hierbei sein Bewenden haben soll oder ob dem Verfahrensbeistand zusätzliche Aufgaben iSv Abs 4 S 3 übertragen werden sollen. Diese sind dann in der Bestellung zu beschreiben, wobei es bei einem berufsmäßigen Verfahrensbeistand regelmäßig ausreicht, den Wortlaut des Abs 4 S 3 wiederzugeben (Prütting/Helms/Hammer § 158 Rz 31; aA Keidel/Engelhardt § 158 Rz 28; Bork/Jacoby/Schwab/Zorn § 158 Rz 13; ThoPu/Hüßtege § 158 Rz 24: konkrete Festlegung des Aufgabenbereichs) oder sogar nur auf Abs 4 S 3 zu verweisen (BGH FamRZ 11, 199; 11 467; Köln FamRZ 13, 46). Die Bezugspersonen iSv Abs 4 S 3 müssen nicht konkret bezeichnet werden; der Verfahrensbeistand ist im Rahmen seiner eigenständigen Ermittlung der Kindesinteressen nicht auf Gespräche mit in dem Bestellungsbeschluss etwa bezeichneten Bezugspersonen beschränkt; außerdem hat eine derartige Differenzierung auf den Vergütungsanspruch keinerlei Auswirkungen (Celle FamRZ 14, 413; AG Gießen, Beschl v 20.9.13 – 247 F 1895/13 SO, juris).
Rn 36
Von praktischer Relevanz ist es, dem Verfahrensbeistand ggf die Hinzuziehung eines Dolmetschers für die zu führenden Gespräche ausdrücklich zu gestatten; die entstehenden Kosten sind dann gesonderte Auslagen des gerichtlichen Verfahrens (vgl näher unten Rn 73).
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