Rn 64

Die in Abs 7 S 1 enthaltene Regelung für den nicht berufsmäßigen Verfahrensbeistand entspricht § 50 V FGG aF. Aufgrund der Verweisung auf § 277 I erhält er Ersatz seiner Aufwendungen nach § 1835 I, II BGB. Gegenstand des Anspruchs können insb Fahrtkosten oder Telefonauslagen sein. Ein Anspruch auf Vorschuss ist ausgeschlossen, § 277 I 2. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu § 277 Bezug genommen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?