Rn 17
Von einer Anhörung kann auch abgesehen werden, wenn sicher feststeht, dass sie keinen Erkenntnisgewinn erbringen wird. Die Pflicht zur Anhörung des Kindes besteht zwar grds auch dann, wenn es in einem früheren Verfahren bereits angehört worden war; in einem solchen Fall kann eine erneute Anhörung aber gleichwohl entbehrlich sein, wenn das frühere Verfahren, in dem das Kind angehört wurde, einen vergleichbaren Verfahrensgegenstand aufwies und die Anhörung noch nicht lange zurückliegt (BGH FuR 11, 401; Saarbr FuR 18, 313; Prütting/Helms/Hammer § 159 Rz 12: zB Hauptsache- und einstweiliges Anordnungsverfahren). Gleiches gilt, wenn die Neigungen, Bindungen und der Wille des Kindes ausnahmsweise für die Entscheidung ohne Bedeutung sind.
Rn 18
Auch wenn das Kind in der ersten Instanz angehört worden ist, muss die Anhörung im Beschwerdeverfahren als weitere Tatsacheninstanz wiederholt werden, § 68 III 1. Hiervon kann gem § 68 III 2 nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Anhörung im erstinstanzlichen Verfahren durchgeführt worden ist und von einer Wiederholung im Beschwerdeverfahren keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (BGH FamRZ 17, 532; 16, 802; FuR 16, 576; 12, 545; FamRZ 11, 805; 10, 1650; Köln FamRZ 14, 64; einschr Brandbg FamRZ 16, 240 mit abl Anm Carl FamRZ 16, 245; Prütting/Helms/Hammer § 159 Rz 13; Keidel/Engelhardt § 159 Rz 22; FAKomm-FamR/Ziegler § 159 Rz 11).
Rn 19
Eine nochmalige Anhörung ist demgegenüber erforderlich, wenn die erstinstanzliche Anhörung längere Zeit zurückliegt und sich in der Zwischenzeit nicht unerhebliche neue tatsächliche Umstände ergeben haben. Auch wenn die Anhörung nicht lange zurückliegt, kann eine neue Anhörung schon deshalb geboten sein, weil das Ergebnis der ersten Anhörung nicht ausreichend aktenkundig gemacht worden ist und sich auch aus der angefochtenen Entscheidung allenfalls rudimentär ergibt. Gleiches gilt auch dann, wenn das Beschwerdegericht von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichen will (BGH FamRZ 11, 796; FamRZ 17, 1668) oder dies zumindest nicht ausgeschlossen ist. Im Beschwerdeverfahren muss eine Anhörung des Kindes erfolgen, wenn das AG diese unterlassen hat und eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung des Verfahrens nicht erfolgen soll (BGH FamRZ 16, 802: unterlassene erneute Anhörung vor der Verlängerung einer Unterbringungsmaßnahme; ebenso FamRZ 11, 805; vgl auch FuR 17, 253; 17, 23).
Rn 20
Weder die Bestellung eines Verfahrensbeistands (BVerfG FamRZ 09, 1472) noch die Einholung eines Sachverständigengutachtens (Prütting/Helms/Hammer § 159 Rz 8; BGH FamRZ 12, 619: BGH FamRZ 16, 2082) können die persönliche Anhörung des Kindes durch das Gericht ersetzen.