Rn 7

Eine persönliche Anhörung des Kindes muss auch erfolgen, wenn es aus sonstigen Gründen, insb zur Feststellung des Sachverhalts angezeigt erscheint, dass sich das Gericht einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind verschafft (§ 50b FGG aF). Der Gesetzgeber hatte hier vermögensrechtliche Angelegenheiten im Blick (BTDrs 16/6308, 240); diese können aber nach der in Abs 1 S 2 enthaltenen Wertung des Gesetzes eine persönliche Anhörung (erst recht jüngerer Kinder) entbehrlich machen. Das OLG Schleswig (FuR 13, 290) hat eine Pflicht zur Anhörung aus sonstigen Gründen in einem Verfahren zur Bestellung eines Ergänzungspflegers für die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechtes zur Prüfung der Aussagebereitschaft des Kindes für erforderlich gehalten (Prütting/Helms/Hammer § 159 Rz 7 mwN). Darüber hinaus kann die Anhörung ›aus sonstigen Gründen‹ geboten sein, um beurteilen zu können, ob das Kind zu einer Äußerung seines Willens und seiner Neigungen iSv Alt 1 in der Lage ist (MüKoFamFG/Schumann § 159 Rz 5; FAKomm-FamR/Ziegler § 159 Rz 8; Keidel/Engelhardt § 159 Rz 9).

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