Rn 2
Die Vorschrift ist in den Kindschaftssachen des § 151 Nr 1–5 und Nr 8 anwendbar, unabhängig davon, ob der Richter oder der Rechtspfleger funktionell zuständig ist; für die Verfahren betreffend die freiheitsentziehende Unterbringung des Kindes iSv § 151 Nr 6 und 7 enthält § 167 I 1 iVm § 319 eine abschließende Sonderregelung (vgl MüKoFamFG/Schumann § 158 Rz 3; Prüttig/Helms/Hammer § 158 Rz 3; FAKomm-FamR/Ziegler § 159 Rz 3). Vor der Auswahl eines Vormunds für einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings ist das Kind selbst gem § 159 als auch ggf ein Geschwisterkind dazu anzuhören, ob von den Eltern eine Person als Vormund benannt worden ist (KG FamRZ 16, 649); § 159 gilt im Verfahren betreffend die Anordnung des Ruhens der elterlichen Sorge nach § 1674 BGB (Frankf FamRZ 15, 1521). Auch im Verfahren nach § 1686a BGB hat das Gericht das Kind grds persönlich anzuhören (BGH FuR 17, 23). Im familiengerichtlichen Genehmigungsverfahren nach § 2 I NamÄndG für einen nachfolgenden Antrag auf Namensänderung besteht gem § 2 II NamÄndG nur eine beschränkte Anhörungspflicht; die §§ 159, 160 finden hier keine Anwendung (Prütting/Helms/Hammer § 159 Rz 3; MüKoFamFG/Schumann § 159 Rz 3; Keidel/Engelhardt § 159 Rz 3; Bremen StAZ 14, 143; Ddorf FamRZ 11, 485). Die gem § 2 II NamÄndG vorgesehene Anhörung des beschränkt geschäftsfähigen Kindes, das das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann auch schriftlich erfolgen (München StAZ 14, 114). Die Anhörungspflicht nach § 159 gilt auch in Verfahren, die die Entziehung der gesetzlichen Vertretungsbefugnis und die Bestellung eines Ergänzungspflegers gem § 1909 BGB betreffen (Oldbg FamRZ 10, 660). Im Rahmen des Verfahrens zur Bestellung eines Ergänzungspflegers für die Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts für einen Minderjährigen gem § 52 II StPO iVm § 1909 BGB ist (durch den funktionell zuständigen Rechtspfleger) das noch nicht 14-jährige Kind regelmäßig nicht persönlich anzuhören (BGH FamRZ 20, 1197; Hambg FamRZ 20, 602; Bremen FamRZ 17, 970; aA Schlesw FuR 13, 290).
Rn 3
Die Pflicht zur Anhörung des Kindes gilt gem § 51 II 1 auch im einstweiligen Anordnungsverfahren, (aber Abs 3 S 2); dies wird in § 156 Abs 3 S 3 ausdrücklich klargestellt. Die Vorschrift des § 155a III 1 schließt die Anhörung des Kindes auch im vereinfachten Verfahren nicht aus, es ist regelmäßig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine persönliche Anhörung des Kindes nach § 159 vorliegen (Prütting/Helms/Hammer § 155a Rz 31; Keidel/Engelhardt § 155a Rz 9; Bremen FamRZ 15, 2170; Brandbg 13.8.14 – 13 UF 117/14, juris). Im Umgangsvermittlungsverfahren nach § 165 ist eine Anhörung des Kindes zwar nicht ausdrücklich vorgesehen; diese muss aber jedenfalls erfolgen, wenn seine Eltern in dem Verfahren gem § 165 IV 2 iVm § 156 II einen gerichtlich zu billigenden Vergleich schließen wollen (Prütting/Helms/Hammer § 159 Rz 4; MüKoFamFG/Schumann § 158 Rz 3; FAKomm-FamR/Ziegler § 158 Rz 6). § 159 gilt in beiden Tatsacheninstanzen, das Kind ist also auch im Beschwerdeverfahren gem § 68 III 1 regelmäßig persönlich anzuhören (BGH FuR 17, 253). Im Vollstreckungsverfahren ist § 159 nicht anwendbar, weil die Prüfung des Kindeswohls dem Erkenntnisverfahren vorbehalten ist (Prütting/Helms/Hammer § 159 Rz 4 mwN; aA MüKoFamFG/Schumann § 158 Rz 3).