Gesetzestext
(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Bekanntgabe.
(2) Für die Fristen gelten die §§ 222 und 224 Abs. 2 und 3 sowie § 225 der Zivilprozessordnung entsprechend.
A. Zweck der Vorschrift.
Rn 1
Abs 1 regelt den regelmäßigen Beginn des Laufs einer Frist. Abs 2 harmonisiert die Fristberechnung mit der Verweisung auf die §§ 222, 224 Abs 2 und 3 und § 225 ZPO mit denen anderer Verfahrensordnungen (Begr zu § 16 RegE in BTDrs 16/6308, S 183).
B. Geltungsbereich.
Rn 2
Die Bestimmung gilt in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in Familiensachen, nicht aber in Ehe- und Familienstreitsachen (§ 113 Abs 1 S 1).
C. Fristbeginn (Abs 1, 2).
Rn 3
Nach Abs 1 beginnt der Lauf einer Frist grds mit deren Bekanntgabe (§§ 15, 41), falls das Gesetz nichts anderes bestimmt (zB nach § 1600b Abs 1 S 2 BGB). Ist für den Beginn einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt (§ 16 Abs 2 iVm § 222 Abs 1 ZPO, § 187 Abs 1 BGB). Falls der Beginn eines Tages für den Fristbeginn maßgebend ist, wird dieser Tag mitgerechnet (§ 16 Abs 2 iVm § 222 Abs 1 ZPO, § 187 Abs 2 S 1 BGB). Das Gericht kann nach Abs 2 iVm § 221 ZPO einen anderen Beginn der Frist bestimmen.
D. Fristende (Abs 2).
Rn 4
Das Fristende bestimmt sich nach Abs 2 iVm § 222 Abs 1 ZPO, § 188 Abs 1 BGB. Dabei werden Stundenfristen nach vollen Stunden berechnet; bei Tagesfristen ist der Ablauf des letzten Tags (24 Uhr) maßgebend; der Tag des Fristbeginns wird nicht mitgerechnet. Wochenfristen enden mit Ablauf des Tags, der dem Tag der vorangegangenen Woche entspricht, in den das Ereignis gefallen ist (Abs 2 iVm § 222 Abs 1 ZPO, § 188 Abs 2 BGB). Monats-, Jahres- und Jahresbruchteilsfristen enden an dem Tag, der in der Bezeichnung nach der Zahl bzw dem Monat dem Tag des Ereignisses entspricht. Fehlt ein entsprechender Tag, ist der letzte Tag des Monats maßgebend (Abs 2 iVm § 222 Abs 1 ZPO, § 188 Abs 3 BGB).
Rn 5
Nach Abs 2 iVm § 222 Abs 2 ZPO endet die Frist mit dem Ablauf des nächsten Werktags, wenn das nach Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag (dh gesetzlichen Feiertag am Sitz des Gerichts) oder einen Samstag fällt. Dies gilt nicht für die Berechnung von Stundenfristen (Abs 2 iVm § 222 Abs 3 ZPO).
E. Änderung von Fristen.
Rn 6
Nach Abs 2 iVm § 224 Abs 2 ZPO können richterliche oder gesetzliche Fristen abgekürzt oder verlängert werden, wenn dafür erhebliche Gründe glaubhaft gemacht werden (§ 31). Für gesetzliche Fristen gilt das aber nur dann, wenn dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist (zB § 71 Abs 2 S 3 iVm § 551 Abs 2 S 5 ZPO).
Rn 7
Das insoweit anzuwendende Verfahren bestimmt sich nach Abs 2 iVm § 225 ZPO. Der Antrag für eine Verlängerung der Frist muss vor deren Ablauf gestellt werden, wobei die Entscheidung auch nach Fristablauf ergehen kann. Die Entscheidung ist unanfechtbar.