Rn 16

Die Anhörung der Eltern muss – wie auch die Anhörung des Kindes – grds vor Erlass der das Verfahren abschließenden Entscheidung erfolgen. Nach Abs 4 kann bei Gefahr im Verzug ausnahmsweise eine Entscheidung auch vor der erforderlichen Anhörung der Eltern ergehen. Gefahr im Verzug liegt dann vor, wenn durch die aufgrund der persönlichen Anhörung zu erwartende Verzögerung der gerichtlichen Entscheidung ein erheblicher Nachteil für das Kind oder einen anderen Beteiligten entstehen könnte (MüKoFamFG/Schumann § 160 Rz 10; FAKomm-FamR/Ziegler § 160 Rz 14). Ein derartig eiliges Regelungsbedürfnis wird in einstweiligen Anordnungsverfahren in Betracht kommen, und auch dort nur in besonders dringlichen Situationen, wie bspw unaufschiebbaren ärztlichen Behandlungen (aber Naumbg FamRZ 13, 66: eine Aufmerksamkeitsstörung in Gestalt des ADS/ADHS-Syndroms ist keine augenblicklich behandlungsbedürftige Krankheit) oder aber der Gefahr, dass das Kind ins Ausland verbracht werden soll (vgl MüKoFamFG/Schumann § 160 Rz 10; Prütting/Helms/Hammer § 160 Rz 21).

 

Rn 17

Unterbleibt die Anhörung der Eltern vor Erlass der Entscheidung, ist sie unverzüglich nachzuholen; das gilt auch dann, wenn die Eltern oder aber ihr Verfahrensbevollmächtigter vorab fernmündlich angehört worden sind, da die persönliche Anhörung hierdurch nicht ersetzt wird (BayObLG FamRZ 1985, 100; FAKomm-FamR/Ziegler § 160 Rz 14). Es bedarf hierfür keines Antrags durch einen Verfahrensbeteiligten. Rechtfertigt das Ergebnis der nachträglichen Anhörung der Eltern die erlassene einstweilige Anordnung nicht mehr, ist sie (auch in Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden) vAw zu ändern, § 54 I 3 (BTDrs 16/6308, 201 f; Prütting/Helms/Hammer § 54 Rz 5; Prütting/Helms/Hammer § 160 Rz 22). Wurde die einstweilige Anordnung ausnahmsweise aufgrund mündlicher Erörterung mit den anderen Verfahrensbevollmächtigten erlassen und wird die Entscheidung gem § 57 S 2 durch die Eltern angefochten, ist ihre Anhörung durch das Beschwerdegericht nachzuholen.

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