Rn 9

Die Regelung entspricht § 159 III 2 bzw. § 160 IV. Eine Anhörung erfüllt nur dann ihren Zweck, wenn sie vor Erlass der Entscheidung erfolgt. Dementsprechend regelt Abs 1 S 2, dass (nur) bei Gefahr im Verzug zunächst von einer Anhörung abgesehen werden kann, diese aber unverzüglich nachgeholt werden muss. Gefahr im Verzug liegt dann vor, wenn durch die aufgrund der Anhörung zu erwartende Verzögerung der gerichtlichen Entscheidung ein erheblicher Nachteil für das Kind oder einen anderen Beteiligten entstehen könnte. Von der Anhörung des Jugendamts kann nur dann abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung ohne Jugendamtsanhörung unumgänglich war. Davon kann nur dann ausgegangen werden, wenn das Jugendamt weder telefonisch, per E-Mail und per Fax zu erreichen ist und deshalb nicht zu einer sofortigen Stellungnahme aufgefordert werden kann (Frankf JAmt 10, 567; FAKomm-FamR/Ziegler § 162 Rz 7; Prütting/Helms/Hammer § 162 Rz 13). Sieht das Gericht zunächst von der Anhörung ab, sollten die Gründe der Entscheidung hierzu Ausführungen enthalten; dies gilt umso mehr, wenn eine abweichende Auffassung des Jugendamts aus einem Parallelverfahren bekannt ist (Frankf JAmt 10, 567).

 

Rn 10

Die zunächst unterbliebene Anhörung ist unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, nachzuholen (MüKoFamFG/Schumann § 162 Rz 12). Die getroffene (Eil-)Entscheidung muss aufgrund des Ergebnisses der nachgeholten Anhörung überprüft und ggf gem § 54 I abgeändert werden.

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