Rn 11

Unterlässt das Familiengericht die notwendige Anhörung des Jugendamtes oder hört es ein unzuständiges Jugendamt an, so stellt dies einen schweren Verfahrensmangel dar, der bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 69 I 2, 3 zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung an das AG führen kann (Frankf FamRZ 17, 244; Köln FamRZ 95, 1593; Prütting/Helms/Hammer § 162 Rz 16; MüKoFamFG/Schumann § 162 Rz 13). Das gilt auch dann, wenn aufgrund einer Fehlinformation ein örtlich unzuständiges Jugendamt angehört wurde (Frankf FamRZ 17, 244). (Nur) Das Beschwerdegericht kann als weitere Tatsacheninstanz aber die unterbliebene Anhörung nachholen, insb, wenn dies zur Beschleunigung des Verfahrens geboten ist (vgl Prütting/Helms/Hammer § 162 Rz 16; FAKomm-FamR/Ziegler § 162 Rz 5; Keidel/Engelhardt § 162 Rz 7).

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