Rn 28

Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Entscheidungsgrundlage setzt gem § 37 II voraus, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat (BGH FuR 13, 712; 16, 46; 17, 495, alle zur Verwertbarkeit des in einem Betreuungsverfahren eingeholten Gutachtens). Den Beteiligten muss gem § 30 I iVm § 411 IV 2 ZPO ausreichend Zeit gegeben werden, sich mit den Ausführungen des Gutachters vertraut zu machen und hierauf zu reagieren (vgl § 411 ZPO Rn 28). Ein Verstoß hiergegen ist ein Verfahrensfehler (BGH FuR 13, 712; 16, 46; 17, 495). Zur Klärung von Rückfragen kann uU eine mündliche Anhörung des Sachverständigen zur Erläuterung des Gutachtens geboten sein, § 30 I iVm § 411 III 1 ZPO. Dem Antrag eines Beteiligten auf mündliche Anhörung des Sachverständigen ist regelmäßig nachzukommen, er ist vom Anspruch auf rechtliches Gehör mit erfasst (Staud/Coester § 1671 Rz 305).

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