Rn 5

Es ist zu unterscheiden: Abs 1 gilt in Verfahren nach § 151 Nr 1–3, also in Verfahren, die die elterliche Sorge, das Umgangsrecht und das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes oder die Kindesherausgabe betreffen. Die Regelung gilt also nicht in den Kindschaftssachen iSv § 151 Nr 4–8; § 167 VI enthält jedoch eine Sonderregelung für Kindschaftssachen iSv § 151 Nr 6 und 7 (BTDrs 18/6985, 17).

 

Rn 6

Demgegenüber eröffnet Abs 2 in allen Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, die Möglichkeit, ein sog ›lösungsorientiertes Gutachten‹ in Auftrag zu geben. Erfasst sind alle Verfahren, die nicht ausschließlich vermögensrechtlicher Art sind und bei denen ein Hinwirken auf Einvernehmen möglich ist (zB MüKoFamFG/Schumann § 163 Rz 13 Fn 85). Die Vorschrift gilt grds auch im einstweiligen Anordnungsverfahren, wenngleich dort die Einholung eines Gutachtens aufgrund des vorausgesetzten Regelungsbedürfnisses nicht zwingend geboten ist (BVerfG FuR 18, 414). Sie gilt auch im Beschwerdeverfahren.

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