Rn 2

§ 164 gilt in allen Kindschaftssachen und bindet sowohl das Familiengericht als auch das Beschwerdegericht. Sie ist auch im einstweiligen Anordnungsverfahren zu beachten. Die Bestimmung betrifft alle Kinder, unabhängig davon, ob sie unter elterlicher Sorge, Vormundschaft oder Pflegschaft stehen; dies ist allerdings im Gegensatz zu § 59 II FGG aF nicht mehr besonders hervorgehoben (Keidel/Engelhardt § 164 Rz 1; MüKoFamFG/Schumann § 164 Rz 4; Bork/Jacoby/Schwab/Zorn § 164 Rz 2).

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