Rn 13
Die in Abs 1 enthaltene Verweisung auf die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 1696 BGB schränkt den Anwendungsbereich von § 166 ein. Nach der Generalnorm des § 1696 I 1 BGB kommt eine Abänderung nur hinsichtlich gerichtlicher Entscheidungen oder gerichtlich gebilligter Vergleiche in Betracht, mit denen die elterliche Sorge oder das Umgangsrecht geregelt wurden. Sie ist anwendbar, soweit nicht eine der in Abs 1 S 2 und 3 genannten Spezialregelungen oder die kindesschutzrechtliche Aufhebungsvorschrift des Abs 2 eingreifen.
Rn 14
Erfasst sind Kindschaftssachen iSv § 151 Nr 1–3 (MüKoFamFG/Heilmann § 166 Rz 6; Heilmann/Gottschalk § 166 Rz 3, 7; Bartels FuR 19, 77, 80). Hierunter fallen auch Entscheidungen nach § 1628 BGB (wenngleich sich hier ein Abänderungsbedürfnis nur selten ergeben dürfte), nach § 1632 I, III BGB (Herausgabe eines Kindes), nach § 1671 BGB (Sorgerecht bei Getrennntleben), nach § 1678 II BGB (Sorgerecht bei Ruhen der mütterlichen Alleinsorge), nach §§ 1684 III, 1685 III BGB (Umgangsrecht, soweit dieses nicht gem § 1684 IV bzw § 1685 III BGB eingeschränkt oder ausgeschlossen worden ist; dann unterliegen die Entscheidungen § 1696 II BGB (MüKoFamFG/Heilmann § 166 Rz 7; Heilmann/Gottschalk § 166 Rz 7; Staud/Coester § 1696 Rz 11 ff). Die Abänderung ist in den genannten Fällen nur möglich, wenn dies nun aufgrund neuer Umstände aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist (näher zB Staud/Coester § 1696 Rz 49 ff; Palandt/Götz § 1696 Rz 11).
Rn 15
§ 166 Abs 1 verweist auch auf § 1696 I 2, 3 BGB. § 1696 I 2 BGB enthält eine Sonderregelung für die Abänderung gerichtlicher Entscheidungen nach § 1626a II BGB. Soll die so begründete gemeinsame Sorge (ganz oder teilw) wieder aufgehoben werden, ist die Abänderungsentscheidung an den Vorgaben des § 1671 BGB auszurichten (BTDrs 17/11048, 22; Hamm 24.5.16 – II-3 UF 139/15, juris). Die ebenfalls in Bezug genommene Regelung in § 1696 I 3 BGB dient der Klarstellung, dass die dort genannten Spezialregelungen zur Abänderung gerichtlicher Entscheidungen der Generalnorm des § 1696 I 1 BGB vorgehen (BTDrs 17/11048, 22).
Rn 16
Schließlich erstreckt sich die Verweisung des § 166 I auch auf § 1696 II BGB. Kinderschutzrechtliche Maßnahmen sind aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist für alle kindesschutzrechtlichen Maßnahmen zugleich Eingriffs- und Bestandsvoraussetzung (PWW/Ziegler § 1696 BGB Rz 19). Muss eine ergangene Entscheidung demgegenüber verschärft werden (Sorgerechtsentzug anstelle einer Auflage), ist die Abänderungsentscheidung am Maßstab der §§ 1666, 1666a BGB auszurichten (Heilmann/Heilmann § 166 Rz 9).
Rn 17
Eine Legaldefinition der kindesschutzrechtliche Maßnahme ist in § 1696 II BGB enthalten: Gemeint ist eine Maßnahme nach §§ 1666–1667 oder ›einer anderen Vorschrift des BGB‹, die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Erfasst werden demnach nicht nur gerichtliche Entscheidungen zur Abwehr von Gefährdungen des Kindeswohls oder Kindesvermögens (neben §§ 1666–1667, 1837 IV BGB auch § 1632 IV BGB (Frankf ZKJ 14, 292), § 1682 BGB, sondern auch solche, die (nur) zum Schutze des Kindes ›erforderlich‹ (§§ 1631b, 1684 IV, 1685 III bzw 1686a II, jeweils iVm § 1684 IV, 1687 II 1687a iVm 1687 II, 1688 III 2, IV BGB) oder sonst sachlich geboten sind (§§ 1629 II 3 mit 1796 BGB; vgl Staud/Coester § 1696, Rz 115; Palandt/Götz § 1696 Rz 6; PWW/Ziegler § 1696 Rz 19; MüKoFamFG/Heilmann § 166 Rz 11; Socha JAmt 17, 522).