Rn 7
Die Grundzüge des Verfahrens ergeben sich aufgrund der Verweisung in Abs 1 S 1 aus §§ 313–339.
a) Einleitung des Verfahrens – Antragserfordernis nach materiellem Recht?.
Rn 8
Das Gericht kann nicht gegen den Willen des gesetzlichen Vertreters des Kindes eine Genehmigung erteilen oder gar die Unterbringung selbst anordnen (Prütting/Helms/Hammer § 167 Rz 8 mwN).
Rn 9
Uneinheitlich wird beurteilt, ob es zur Verfahrenseinleitung eines Verfahrens nach § 1631b BGB (§ 151 Nr 6), eines förmlichen Antrags des sorgeberechtigten Elternteils oder gesetzlichen Vertreters bedarf oder nicht (Letzteres ist in der BTDrs 18/11278, 16 ausdr klargestellt worden; vgl ebenso MüKoFamFG/Heilmann § 167 Rz 9; ThoPu/Hüßtege § 167 Rz 2; Staud/Salgo § 1631b Rz 20; Heilmann/Heilmann [zu § 1631b I] § 167 Rz 4; Prütting/Helms/Hammer § 167 Rz 7 ›faktisch vAw und auf Antrag‹; Dresd FamRZ 17, 621; Vogel FF 18, 356, 358; aA Erman/Döll § 1631b BGB Rz 8; Palandt/Götz § 1631b Rz 7; mit zutreffenden Erwägungen Götz FamRZ 17, 1289, 1294; jurisPK-BGB/Hamdan § 1631b BGB Rz 26; Bremen FamRZ 13, 1227; Brandbg FamRZ 14, 856; Frankf FamRZ 15, 2070). Stellen die Eltern des betroffenen Minderjährigen einen Antrag, muss ihnen das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Zuführung zur medizinischen Behandlung, zur Regelung der ärztlichen Versorgung sowie ggf zur Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen nach §§ 27 ff SGB VIII zustehen (Hamm 21.12.11 – II-8 UF 271/11, Rz 18, juris). Gleiches gilt für einen Ergänzungspfleger. Üben die Eltern die Sorge gemeinsam aus, muss der Antrag von beiden gestellt werden; bei Uneinigkeit muss vorab ein Verfahren nach § 1628 durchgeführt werden (vgl zB MüKoBGB/Huber § 1631b BGB Rz 19; Staud/Salgo § 1631b Rz 9; Oldbg FuR 19, 96).
Rn 10
Handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Unterbringung nach den Landesgesetzen (PsychKG, § 151 Nr 7), ist ein Antrag der zuständigen Behörde erforderlich. Im Gegensatz zu den Verfahren nach § 1631b BGB genehmigt das Gericht nicht die Unterbringung durch den gesetzlichen Vertreter, sondern ordnet die Unterbringung selbst an und vollzieht diese auch (Prütting/Helms/Hammer § 167 Rz 56).
b) Örtliche Zuständigkeit, §§ 313, 314, funktionelle Zuständigkeit.
Rn 11
Die ausschließliche örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 313; die §§ 152–154 sind nicht anzuwenden. Für die Verfahren iSv § 151 Nr 6 folgt die örtliche Zuständigkeit aufgrund des Verweises in § 167 I 1 auf §§ 312 Nr 1, 2 aus § 313 I. Für Eilmaßnahmen ergibt sich neben den Zuständigkeitsvorschriften des Abs 1 eine ergänzende Regelung der örtlichen Zuständigkeit aus § 313 II. Für Verfahren nach § 151 Nr 7 richtet sich die (ausschließliche) örtliche Zuständigkeit aufgrund der Verweisung in § 167 I 1 auf § 312 Nr 4 aus § 313 III.
Rn 12
Eine Abgabe dieser Verfahren an das Gericht der Ehesache, wie in § 153 vorgesehen, erfolgt nicht; gleichwohl sieht § 314 als Spezialvorschrift zu § 4 (Prütting/Helms/Hammer § 167 Rz 11) vor, dass eine Unterbringungssache an das Gericht abgegeben werden kann, in dessen Bezirk sich der Betroffene aufhält, wenn die Unterbringungssache dort vollzogen werden soll und sich das angerufene Gericht zur Übernahme des Verfahrens bereiterklärt hat (auch MüKoFamFG/Heilmann § 167 Rz 7).
Rn 13
Da es sich bei den Kindschaftssachen iSv § 151 Nr 6, 7 um Familiensachen iSv § 111 Nr 2 handelt, ist gem § 23b I 1 GVG das Familiengericht zuständig. Funktionell zuständig ist wegen des freiheitsentziehenden Charakters der Familienrichter und nicht der Rechtspfleger (Staud/Salgo § 1631b Rz 32; MüKoBGB/Huber § 1696 Rz 19; Prütting/Helms/Hammer § 167 Rz 24; MüKoFamFG/Heilmann § 151 Rz 46).
c) Beteiligte, § 315.
Rn 14
Die Verfahrensbeteiligung in Unterbringungssachen ist in § 315 geregelt. Gem § 315 I Nr 1 ist das von der Unterbringungsmaßnahme betroffene Kind zu beteiligen, sofern es das 14. Lebensjahr vollendet hat, § 167 III. Entspr § 315 I Nr 2 iVm § 1902 BGB ist der aufenthaltsbestimmungsberechtigte gesetzliche Vertreter des Kindes (Eltern, Vormund oder Pfleger mit entsprechendem Aufgabenkreis) zu beteiligen. Der für das Kind bestellte Verfahrensbeistand ist Beteiligter des Verfahrens, § 315 II. Das Jugendamt wird – ungeachtet der erforderlichen Anhörung – als ›zuständige Behörde‹ (MüKoFamFG/Heilmann § 167 Rz 10) nur auf seinen Antrag hin beteiligt, § 315 III; diese Regelung ersetzt § 162 II. Es wird zu Recht de lege ferenda gefordert, dass das Jugendamt hier ebenso wie nach § 162 II 1 in den Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB ›Muss-Beteiligter‹ des Verfahrens wird (Hoffmann FamRZ 17, 337, 342; Bork/Jacoby/Schwab/Zorn § 167 Rz 25). Bei einer öffentlich rechtlichen Unterbringung iSv § 151 Nr 7 wird die zuständige Behörde durch das jeweils anzuwendende Landesgesetz bestimmt. Im Interesse des Kindes können (vgl § 7 III) darüber hinaus die in § 315 IV 1 Nr 1–3 genannten Personen am Verfahren beteiligt werden. Erfasst sind nach Nr 1 insb Angehörige wie Pflegeeltern und die nicht sorgeberechtigten Eltern des Kindes, sofern das Kind bei ihnen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens bei ihnen gelebt hat. Nach Nr 2 kommt eine vom Kind benannte Vertrauensperson in Betracht. Hat das Kind das 14. Lebensjahr noch...