Rn 1

Gem § 151 Nr 6 und Nr 7 sind auch Verfahren, die die freiheitsentziehende Unterbringung Minderjähriger und freiheitsentziehende Maßnahmen bei Minderjährigen betreffen, Kindschaftssachen. § 167 Abs 1 S 1 erklärt die für die Unterbringung Volljähriger geltenden Verfahrensvorschriften aufgrund größerer Sachnähe (ThoPu/Hüßtege § 167 Rz 1) für anwendbar. Dieser Grundsatz wird in Abs 1 S 2 und 3 sowie in den Abs 2–7 durch verschiedene Sondervorschriften modifiziert. Die Abs 2–5 führen die bislang in den Vorschriften der §§ 70 VII, 70a, 70d II, 70g V 1 FGG enthaltenen Regelungen zusammen. Abs 6 regelt die Qualifikation des Sachverständigen für die Erstattung eines Gutachtens bei Unterbringungsmaßnahmen abweichend von § 321.

 

Rn 2

Die Regelung ist aufgrund des Gesetzes zur Einführung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehaltes für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern (Gesetz v 17.7.17, BGBl I, 2424; in Kraft seit dem 1.10.17) insb zusammen mit der materiell-rechtlichen Vorschrift des § 1631b II BGB in Abs 1 und Abs 6 dem nun bestehenden Genehmigungsvorbehalt auch für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern angepasst worden. Der BGH hatte zuvor in einer grundlegenden Entscheidung vom 7.8.13 (FamRZ 13, 1646) klargestellt, dass die Eltern für die Entscheidung über die Fixierung ihres autistischen Kindes in einer offenen Heimeinrichtung keiner familiengerichtlichen Genehmigung bedürfen. Mit Blick auf die erhebliche grundrechtliche Relevanz auch dieser Maßnahmen wurde dieser Zustand als nicht hinnehmbar kritisiert (BTDrs 18/11278, 15). Mit dem neu angefügten Abs 7 wird abweichend von § 329 Abs 1 S 1 die Höchstdauer der freiheitsentziehenden Unterbringung und von freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Minderjährigen einheitlich auf 6 Monate bestimmt und die Möglichkeit der Verlängerung dieser Frist vorgesehen (BTDrs 18/11278, 19).

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