Rn 8

Das Gericht kann nicht gegen den Willen des gesetzlichen Vertreters des Kindes eine Genehmigung erteilen oder gar die Unterbringung selbst anordnen (Prütting/Helms/Hammer § 167 Rz 8 mwN).

 

Rn 9

Uneinheitlich wird beurteilt, ob es zur Verfahrenseinleitung eines Verfahrens nach § 1631b BGB (§ 151 Nr 6), eines förmlichen Antrags des sorgeberechtigten Elternteils oder gesetzlichen Vertreters bedarf oder nicht (Letzteres ist in der BTDrs 18/11278, 16 ausdr klargestellt worden; vgl ebenso MüKoFamFG/Heilmann § 167 Rz 9; ThoPu/Hüßtege § 167 Rz 2; Staud/Salgo § 1631b Rz 20; Heilmann/Heilmann [zu § 1631b I] § 167 Rz 4; Prütting/Helms/Hammer § 167 Rz 7 ›faktisch vAw und auf Antrag‹; Dresd FamRZ 17, 621; Vogel FF 18, 356, 358; aA Erman/Döll § 1631b BGB Rz 8; Palandt/Götz § 1631b Rz 7; mit zutreffenden Erwägungen Götz FamRZ 17, 1289, 1294; jurisPK-BGB/Hamdan § 1631b BGB Rz 26; Bremen FamRZ 13, 1227; Brandbg FamRZ 14, 856; Frankf FamRZ 15, 2070). Stellen die Eltern des betroffenen Minderjährigen einen Antrag, muss ihnen das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Zuführung zur medizinischen Behandlung, zur Regelung der ärztlichen Versorgung sowie ggf zur Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen nach §§ 27 ff SGB VIII zustehen (Hamm 21.12.11 – II-8 UF 271/11, Rz 18, juris). Gleiches gilt für einen Ergänzungspfleger. Üben die Eltern die Sorge gemeinsam aus, muss der Antrag von beiden gestellt werden; bei Uneinigkeit muss vorab ein Verfahren nach § 1628 durchgeführt werden (vgl zB MüKoBGB/Huber § 1631b BGB Rz 19; Staud/Salgo § 1631b Rz 9; Oldbg FuR 19, 96).

 

Rn 10

Handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Unterbringung nach den Landesgesetzen (PsychKG, § 151 Nr 7), ist ein Antrag der zuständigen Behörde erforderlich. Im Gegensatz zu den Verfahren nach § 1631b BGB genehmigt das Gericht nicht die Unterbringung durch den gesetzlichen Vertreter, sondern ordnet die Unterbringung selbst an und vollzieht diese auch (Prütting/Helms/Hammer § 167 Rz 56).

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