Rn 43

Abweichend von § 329 I 1 ist die Höchstdauer der freiheitsentziehenden Unterbringung und von freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Minderjährigen einheitlich auf 6 Monate bestimmt und die Möglichkeit der Verlängerung dieser Frist vorgesehen. Bei offensichtlich langer Sicherungsbedürftigkeit kann eine Höchstdauer bis zu einem Jahr bestimmt werden. Dies soll jedoch nur in Ausnahmefällen möglich sein, wenn ein offensichtliches Bedürfnis für eine Unterbringung bzw freiheitsentziehende Maßnahme über 6 Monate hinaus besteht (zB dann, wenn es erforderlich ist, ein dauerhaft körperlich schwerstbehindertes Kind vor einer Selbstgefährdung durch Stürze aus einem Rollstuhl oder Bett zu sichern). Will das Gericht von der regelmäßigen Höchstdauer abweichen, ist dies zu begründen (§ 38 III). Soll die Unterbringungsmaßnahme verlängert werden, gilt § 329 II für das Verlängerungsverfahren.

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