Rn 11

Ein Antragsrecht steht nur dem (potenziell) leiblichen Vater zu, weder das Kind noch die rechtlichen Eltern können ein Umgangsrecht des Kindes mit dem leiblichen Vater beanspruchen (Staud/Dürbeck § 1686a Rz 25; MüKoFamFG/Heilmann § 167a Rz 8; Prütting/Helms/Hammer § 167a Rz 6). Neben der (potenziellen) biologischen Vaterschaft setzt § 1686a I BGB voraus, dass die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, sodass der biologische Vater eine Umgangs- bzw Auskunftsberechtigung nicht qua rechtlicher Vaterschaft erlangen kann. Anderenfalls wäre er darauf zu verweisen, zunächst die Feststellung des Verwandtschaftsverhältnisses durch Anerkennung der Vaterschaft (§ 1592 Nr 2 BGB) oder (bei fehlender Zustimmung der Mutter) durch ein entsprechendes Vaterschaftsfeststellungsverfahren (§ 1600d BGB) zu betreiben, um einer ›Elternschaft light‹ entgegenzutreten (BTDrs 17/12163, 12).

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