Rn 20
Die Klärung der Vaterschaft erfolgt regelmäßig durch Einholung eines Abstammungsgutachtens. Die Beweisanordnung erfolgt durch einen Beweisbeschluss, der als Zwischenentscheidung nicht anfechtbar ist (Prütting/Helms/Dürbeck § 177 Rz 26; vgl aber Bork/Jacoby/Schwab/Zorn § 167a Rz 11 zur Anfechtbarkeit eines durch den Rechtspfleger erlassenen Beweisbeschlusses im isolierten Auskunftsverfahren).
Rn 21
Aufgrund der in Abs 3 enthaltenen Verweisung auf die Vorschrift des § 177 II 2 kann das Gericht mit Zustimmung der Beteiligten auch ein privat eingeholtes Abstammungsgutachten verwerten, wenn es die dort getroffenen Feststellungen nicht in Zweifel zieht (FAKomm-FamR/Ziegler § 167a Rz 8; Prütting/Helms/Dürbeck § 177 Rz 9). Gleichermaßen ist es gem § 30 I iVm § 411a ZPO möglich, ein Gutachten aus einem anderen Verfahren zu verwerten, etwa, wenn sich aus einem früheren Vaterschaftsfeststellungsverfahren die biologische Vaterschaft des rechtlichen Vaters ergibt und demzufolge die biologische Vaterschaft des ASt ausgeschlossen werden kann (Prütting/Helms/Hammer § 167a Rz 19).
Rn 22
Die zur Klärung der Abstammung erforderlichen Untersuchungen, insb eine Blutentnahme, sind zu dulden, soweit sie erforderlich und zumutbar sind, Abs 2. Die Regelung ist mit § 178 Abs 1 identisch und Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der bei jedem staatlichen Eingriff in die Grundrechte des Einzelnen zu wahren ist. Sie verhindert aber auch, dass die Mutter des Kindes oder eine sonstige Person den Umgangs- und den Auskunftsanspruch des biologischen Vaters vereiteln kann, indem sie und das Kind sich der erforderlichen Untersuchung verweigern (BTDrs 17/12163, 14).
Rn 23
Die biologische Vaterschaft des ASt zu dem Kind wird im Verfahren nach § 167a lediglich als Vorfrage geprüft. Das Ergebnis einer Beweisaufnahme erwächst nicht in materielle Rechtskraft; gleichwohl kann ein im Wege der förmlichen Beweisaufnahme eingeholtes Gutachten nach § 30 I, § 411a ZPO auch in anderen Verfahren verwertet werden, in denen eine förmliche Beweisaufnahme notwendig ist, zB in einem weiteren Umgangsverfahren oder in einem Abstammungsverfahren (BTDrs 17/12163, 14).
Rn 24
Weigert sich eine für die Klärung der Abstammung mit einzubeziehende Person, an der Erstellung des Gutachtens mitzuwirken, ist nach § 167a III iVm § 178 II die Rechtmäßigkeit der Weigerung gem §§ 386 ff ZPO in einem Zwischenverfahren zu klären. Der entsprechend § 387 ZPO ergehende Zwischenbeschluss ist gem § 387 III iVm §§ 567 ff ZPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Wird die Untersuchung (weiter) unberechtigt verweigert, kann die Mitwirkung nach § 178 II 1 iVm § 390 ZPO durch Ordnungsmittel (Ordnungsgeld oder Ordnungshaft) oder bei wiederholter unberechtigter Weigerung nach § 178 II 2 auch durch unmittelbaren Zwang (zwangsweise Vorführung) durchgesetzt werden.