Rn 1
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters (v 4.7.13, BGBl I, 2176, in Kraft seit dem 13.7.13) in das FamFG eingefügt. Die Norm enthält besondere Verfahrensvorschriften für die zeitgleich in das BGB eingefügte Vorschrift des § 1686a BGB (Umgangs- und Auskunftsrecht des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters). Anlass für die Einführung dieser Vorschriften waren zwei Entscheidungen des EGMR, nach denen es gegen Art 8 EMRK verstößt, wenn dem leiblichen Vater eines Kindes (Urt v 21.12.10 – 20578/07 – Anayo./. Bundesrepublik Deutschland = FamRZ 11, 269) oder auch dem mutmaßlich leiblichen Vater eines Kindes (Urt vom 15.9.11 – 17080/07 – Schneider./. Bundesrepublik Deutschland = FamRZ 11, 1715), der nicht dessen rechtlicher Vater ist, der Umgang mit dem Kind ohne Einzelfallprüfung versagt wird, wenn er zuvor keine Gelegenheit hatte, eine Beziehung mit dem Kind aufzubauen.
Rn 2
Abs 1 enthält die Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Antrag nach § 1686a BGB. Abs 2 statuiert eine Duldungspflicht der Verfahrensbeteiligten sowie anderer Personen für eine zur Klärung der leiblichen Vaterschaft ggf erforderliche Untersuchung oder Probeentnahme. Abs 3 regelt die entsprechende Anwendung von Vorschriften zur Verwertung von Abstammungsgutachten und zum Rechtsschutz von Untersuchungspersonen.
Rn 3
Gem § 1686a I Nr 1, II BGB steht dem leiblichen, nicht rechtlichen Vater ein Umgangsrecht mit dem Kind zu, wenn dies dem Kindeswohl dient. Die Vorschriften der §§ 1685 II und 1686a BGB stehen nebeneinander und betreffen denselben verfahrensrechtlichen Gegenstand, sodass ein Umgangsbegehren des leiblichen Vaters, der auch eine sozial-familiäre Beziehung mit dem Kind unterhält, sowohl auf § 1685 II BGB als auch § 1686a I Nr 1 BGB gestützt werden kann; beide Verfahren können miteinander verbunden werden (Staud/Dürbeck § 1686a BGB Rz 8; Prütting/Helms/Hammer § 167a Rz 4; Heilmann/Gottschalk § 167a Rz 3).
Rn 4
Zudem enthält § 1686a I Nr 2 BGB einen Auskunftsanspruch des leiblichen Vaters über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, soweit er ein berechtigtes Interesse hat und dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht (negative Kindeswohlprüfung). Der Auskunftsanspruch kann – wie bei § 1686 BGB – Ersatzfunktion für ein nicht bestehendes Umgangsrecht haben, aber kumulativ der Ergänzung eines Umgangsrechts dienen. Er kann damit sowohl mit einem Umgangsantrag nach § 1686a I Nr 1 BGB im Wege objektiver Antragshäufung verbunden werden als auch hilfsweise für den Fall der Zurückweisung des Umgangsantrages geltend gemacht werden (vgl Staud/Dürbeck § 1686a Rz 23).