Rn 10
Anders als bei §§ 1684 III, 1685 III BGB kann ein Verfahren nach § 1686a BGB nur auf Antrag eingeleitet werden (Prütting/Helms/Hammer § 167a Rz 6; MüKoFamFG/Heilmann § 167a Rz 8; Bork/Jacoby/Schwab/Zorn § 167a Rz 5; Frankf FamRZ 19, 1254); die Rücknahme des Antrags hat verfahrensbeendigende Wirkung.
1. Antragsteller.
Rn 11
Ein Antragsrecht steht nur dem (potenziell) leiblichen Vater zu, weder das Kind noch die rechtlichen Eltern können ein Umgangsrecht des Kindes mit dem leiblichen Vater beanspruchen (Staud/Dürbeck § 1686a Rz 25; MüKoFamFG/Heilmann § 167a Rz 8; Prütting/Helms/Hammer § 167a Rz 6). Neben der (potenziellen) biologischen Vaterschaft setzt § 1686a I BGB voraus, dass die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, sodass der biologische Vater eine Umgangs- bzw Auskunftsberechtigung nicht qua rechtlicher Vaterschaft erlangen kann. Anderenfalls wäre er darauf zu verweisen, zunächst die Feststellung des Verwandtschaftsverhältnisses durch Anerkennung der Vaterschaft (§ 1592 Nr 2 BGB) oder (bei fehlender Zustimmung der Mutter) durch ein entsprechendes Vaterschaftsfeststellungsverfahren (§ 1600d BGB) zu betreiben, um einer ›Elternschaft light‹ entgegenzutreten (BTDrs 17/12163, 12).
2. Versicherung der Beiwohnung an Eides statt als Zulässigkeitsvoraussetzung.
Rn 12
Ein Antrag auf Erteilung des Umgangs- oder Auskunftsrechts ist gem Abs 1 nur zulässig, wenn der ASt an Eides statt versichert, der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben. Durch dieses – aus § 1600 I Nr 2 BGB übernommene – Erfordernis sollen Mutter, Kind und rechtlicher Vater vor Umgangs- und Auskunftsverfahren ›ins Blaue hinein‹ geschützt werden. Zudem soll vermieden werden, dass ein Mann, der mangels Beiwohnung nicht als biologischer Vater in Betracht kommt, ein Umgangs- oder Auskunftsbegehren geltend macht, um damit Unfrieden in die bestehende (soziale) Familie zu tragen; gleiches soll für den Mann gelten, der durch künstliche Befruchtung mittels heterologer Samenspende biologischer Vater geworden ist (BTDrs 17/12163, 14). Diese Einschränkung beruht auf der Erwägung, dass die Erzwingung eines Umgangs bei einer regelmäßig ohne Beziehungsgrundlage zwischen Spender und Empfängerin vorgenommenen Samenspende meist nicht kindeswohlentsprechend sein dürfte. Erfasst sind demzufolge solche Samenspender, die auf die Übernahme elterlicher Verantwortung ausdr oder konkludent verzichtet haben, also insb solche, die eine anonyme Samenspende bei einer Fortpflanzungsklinik oder Samenbank abgegeben haben (BGH FamRZ 13, 1209).
Rn 13
Demgegenüber ist die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 167a I durch den vermeintlichen biologischen Vater im Falle einer Heiminsemination (Becherspende) nicht erforderlich (Frankf FamRZ 19, 37).
Rn 14
Die Versicherung an Eides statt, dass der ASt der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt hat, ist zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung (BGH FamRZ 16, 2082; Bremen FamRZ 15, 266; Frankf FamRZ 19, 1254). Enthält die Antragsschrift keine entsprechende Erklärung und wird diese auf gerichtlichen Hinweis auch nicht nachgeholt, ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen (Bremen FamRZ 15, 266).