Rn 15
Der Anspruch des leiblichen Vaters auf Umgang mit seinem Kind und auf Auskunft über dessen persönliche Verhältnisse nach § 1686a BGB setzt zunächst voraus, dass die leibliche Vaterschaft des ASt feststeht. Die Einzelheiten der Inzidentfeststellung der leiblichen Vaterschaft iRd Umgangs- bzw. Auskunftsverfahrens sind in Abs 2 und 3 geregelt.
1. Erforderlichkeit der Feststellung der Vaterschaft.
Rn 16
Das Gericht ist nicht zwingend verpflichtet, ein Abstammungsgutachten einzuholen; § 167a III verweist nicht auf § 177 II 1. Das Gericht entscheidet gem § 30 Abs I nach pflichtgemäßem Ermessen über die Anordnung einer förmlichen Beweisaufnahme. Von einer Begutachtung kann abgesehen werden, wenn die leibliche Vaterschaft des ASt zwischen den Beteiligten unstreitig ist (BGH FamRZ 16, 2082; Hammer FamRB 15, 53; 13, 298, 301) oder aber das Gericht sich auf andere Weise von der leiblichen Vaterschaft des ASt überzeugen konnte, § 30 III. Wird die Vaterschaft des ASt von einem Verfahrensbeteiligten bestritten, muss auch in Verfahren über Ansprüche nach § 1686a BGB eine förmliche Beweisaufnahme durchgeführt werden (BTDrs 17/12163, 14).
2. Ernsthaftes Interesse iSv § 1686a BGB.
Rn 17
§ 167a II verleiht keinen isolierten Anspruch auf Klärung der genetischen Vaterschaft (Bork/Jacoby/Schwab/Zorn § 167a Rz 6). Die Einholung eines Gutachtens kommt nur in Betracht, wenn der Antrag zulässig ist (s.o. Rn 10) und der ASt zur Überzeugung des Gerichts ein ernsthaftes Interesse iSv § 1686a I BGB am Kind substanziiert dargetan hat (Prütting/Helms/Hammer § 167a Rz 17; MüKoFamFG/Heilmann § 167a Rz 11; Keidel/Engelhardt § 167a Rz 7). Dies ist zwingend vor Einholung eines Abstammungsgutachtens zu prüfen (Hammer FamRB 15, 52, 54), um sicherzustellen, dass der durch das Umgangs-oder Auskunftsbegehren hervorgerufene Eingriff in den Schutzbereich der rechtlichen Familie des Kindes nicht willkürlich, sondern nur dann vorgenommen werden kann, wenn auch aufseiten des ASt ein objektivierbares und nachvollziehbares rechtliches Interesse tangiert ist (Frankf FamRZ 19, 1254). Das Gericht muss im konkreten Einzelfall ein hinreichend manifest gewordenes Interesse am Kind feststellen und prüfen, woran sich das behauptete Interesse am Kind festmacht. Erforderlich ist ein aktives Bemühen des mutmaßlichen biologischen Vaters, sein Kind alsbald kennenzulernen, mit ihm Kontakt zu haben und über sein Wohlergehen Auskunft zu erlangen (Staud/Dürbeck § 1686a Rz 15; Palandt/Götz, § 1686a Rz 4). Abzustellen ist auf das Verhalten ab Kenntnis von der möglichen Vaterschaft (Bremen FamRZ 15, 266). Hierfür kann insb bedeutsam sein, ob der (mutmaßliche) biologische Vater die Mutter zu den Vorsorgeuntersuchungen begleiten wollte oder jedenfalls Interesse am Ergebnis der ärztlichen Untersuchungen hatte, ob er die Mutter zur Entbindung begleiten bzw sein Kind zügig kennenlernen wollte, ob er sich um weiteren Kontakt mit dem Kind bemüht, den Wunsch nach Umgang wiederholt artikuliert hat, ggf Pläne entwickelt hat, wie er seinen Kontaktwunsch im Hinblick auf Wohnort und Arbeitszeiten realisieren kann, ob er sich vor und nach der Geburt zu dem Kind bekannt hat, ob er die Bereitschaft geäußert hat, Verantwortung für das Kind – ggf auch finanziell – zu übernehmen (BTDrs 17/12163, 13). Letztlich sollten die Anforderungen an den Vortrag nicht zu hoch sein (Hammer FamRB 13, 298, 299; Heilmann/Heilmann § 167a Rz 14); ein ernsthaftes Interesse besteht aber jedenfalls nicht, wenn der mutmaßlich leibliche Vater nach Bekanntwerden der Schwangerschaft zunächst für einige Jahre ›abtaucht‹ und sodann ein Umgangsrecht geltend macht (Bremen FamRZ 15, 266).
3. Verhältnis zwischen Klärung der Abstammung und Kindeswohlprüfung.
Rn 18
Das Gesetz enthält keine Vorgaben, ob im Einzelfall zunächst die biologische Vaterschaft des ASt festgestellt oder in die Prüfung des Kindeswohls eingetreten wird; die Reihenfolge der Ermittlungen steht grds im Ermessen des Gerichts (BTDrs 17/12163, 13; Prütting/Helms/Hammer § 167a Rz 18; MüKoFamFG/Heilmann § 167a Rz 12; Bork/Jacoby/Schwab/Zorn § 167a Rz 6; Brandbg ZKJ 18, 322; Oldbg FuR 17, 343). Gleichwohl darf die Reihenfolge der Klärung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 1686a BGB nicht im Belieben des Gerichts stehen, denn die Betroffenen dürfen nicht mit Grundrechtseingriffen belastet werden, die nicht erforderlich sind. Insb dürfen die Gerichte die Reihenfolge nicht allein aus das Gerichtsverfahren betreffenden Praktikabilitätserwägungen wählen (BVerfG FamRZ 15, 119; Frankf FamRZ 19, 1254). Das Ermessen ist vielmehr in verfassungskonformer Weise auszuüben. Es hat im jeweiligen Einzelfall eine Abwägung zwischen dem durch Art 6 GG gewährten Schutz der bestehenden Familie und dem verfassungsrechtlich grds anzuerkennenden Wunsch des leiblichen Vaters nach Umgang und nach Auskunft über das Kind stattzufinden (BVerfG FamRZ 15, 119; Frankf FamRZ 19, 1254). Zur Vermeidung unnötiger Eingriffe in das Familiengrundrecht kann es geboten sein, die Klärung der Abstammung erst dann herbeizuführen, wenn feststeht, dass die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Ist demgegenüber absehbar, dass die Klärung der sonstigen Anspru...