Gesetzestext
(1) Anträge auf Erteilung des Umgangs- oder Auskunftsrechts nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nur zulässig, wenn der Antragsteller an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben.
(2) Soweit es in einem Verfahren, das das Umgangs- oder Auskunftsrecht nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft, zur Klärung der leiblichen Vaterschaft erforderlich ist, hat jede Person Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben, zu dulden, es sei denn, dass ihr die Untersuchung nicht zugemutet werden kann.
(3) § 177 Absatz 2 Satz 2 und § 178 Absatz 2 gelten entsprechend.
A. Allgemeines.
Rn 1
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters (v 4.7.13, BGBl I, 2176, in Kraft seit dem 13.7.13) in das FamFG eingefügt. Die Norm enthält besondere Verfahrensvorschriften für die zeitgleich in das BGB eingefügte Vorschrift des § 1686a BGB (Umgangs- und Auskunftsrecht des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters). Anlass für die Einführung dieser Vorschriften waren zwei Entscheidungen des EGMR, nach denen es gegen Art 8 EMRK verstößt, wenn dem leiblichen Vater eines Kindes (Urt v 21.12.10 – 20578/07 – Anayo./. Bundesrepublik Deutschland = FamRZ 11, 269) oder auch dem mutmaßlich leiblichen Vater eines Kindes (Urt vom 15.9.11 – 17080/07 – Schneider./. Bundesrepublik Deutschland = FamRZ 11, 1715), der nicht dessen rechtlicher Vater ist, der Umgang mit dem Kind ohne Einzelfallprüfung versagt wird, wenn er zuvor keine Gelegenheit hatte, eine Beziehung mit dem Kind aufzubauen.
Rn 2
Abs 1 enthält die Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Antrag nach § 1686a BGB. Abs 2 statuiert eine Duldungspflicht der Verfahrensbeteiligten sowie anderer Personen für eine zur Klärung der leiblichen Vaterschaft ggf erforderliche Untersuchung oder Probeentnahme. Abs 3 regelt die entsprechende Anwendung von Vorschriften zur Verwertung von Abstammungsgutachten und zum Rechtsschutz von Untersuchungspersonen.
Rn 3
Gem § 1686a I Nr 1, II BGB steht dem leiblichen, nicht rechtlichen Vater ein Umgangsrecht mit dem Kind zu, wenn dies dem Kindeswohl dient. Die Vorschriften der §§ 1685 II und 1686a BGB stehen nebeneinander und betreffen denselben verfahrensrechtlichen Gegenstand, sodass ein Umgangsbegehren des leiblichen Vaters, der auch eine sozial-familiäre Beziehung mit dem Kind unterhält, sowohl auf § 1685 II BGB als auch § 1686a I Nr 1 BGB gestützt werden kann; beide Verfahren können miteinander verbunden werden (Staud/Dürbeck § 1686a BGB Rz 8; Prütting/Helms/Hammer § 167a Rz 4; Heilmann/Gottschalk § 167a Rz 3).
Rn 4
Zudem enthält § 1686a I Nr 2 BGB einen Auskunftsanspruch des leiblichen Vaters über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, soweit er ein berechtigtes Interesse hat und dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht (negative Kindeswohlprüfung). Der Auskunftsanspruch kann – wie bei § 1686 BGB – Ersatzfunktion für ein nicht bestehendes Umgangsrecht haben, aber kumulativ der Ergänzung eines Umgangsrechts dienen. Er kann damit sowohl mit einem Umgangsantrag nach § 1686a I Nr 1 BGB im Wege objektiver Antragshäufung verbunden werden als auch hilfsweise für den Fall der Zurückweisung des Umgangsantrages geltend gemacht werden (vgl Staud/Dürbeck § 1686a Rz 23).
B. Die Vorschrift im Einzelnen.
I. Geltung der allgemeinen Verfahrensvorschriften in Kindschaftssachen.
Rn 5
Bei dem Umgangsanspruch nach § 1686a I Nr 1 BGB und dem Auskunftsanspruch nach § 1686a I Nr 2 BGB handelt es sich um Kindschaftssachen iSv § 151 Nr 2, sodass neben § 167a auch die übrigen für Kindschaftssachen geltenden Vorschriften (§§ 152 ff) anwendbar sind (Prütting/Helms/Hammer § 167a Rz 13; MüKoFamFG/Heilmann § 167a Rz 6; Bork/Jacoby/Schwab/Zorn § 167a Rz 1).
Rn 6
Von dem speziellen Regelungsgehalt des § 167a abgesehen, ist das Verfahren deshalb nach den Grundsätzen durchzuführen, die auch für andere Kindschaftssachen gelten. Anwendung findet insb der Vorrang- und Beschleunigungsgrundsatz nach § 155 I. Gem § 155 II soll das Gericht einen frühen Erörterungstermin anberaumen. Gegenstand der Erörterung ist zum einen die Klärung der Frage, ob der ASt iSv § 1686a I BGB ein ›ernsthaftes Interesse am Kind gezeigt‹ hat und zum anderen, ob die leibliche Vaterschaft des ASt unstreitig ist oder ob ein Abstammungsgutachten nach § 167a II, III eingeholt werden muss.
Rn 7
Insb sind die Anhörungserfordernisse der §§ 159 ff und das Erfordernis für die Bestellung eines Verfahrensbeistands (§ 158) zu beachten. Von einer Anhörung des Kindes kann im Verfahren nach § 1686a BGB grds nur dann abgesehen werden, wenn der Antrag (ausschließlich) als unzulässig oder wegen fehlenden ernsthaften Interesses zurückzuweisen ist oder wenn die Abstammungsuntersuchung ergibt, dass der ASt nicht der biologische Vater ist [BGH FamRZ 16, 2082; Prütting/Helms/Hammer § 167a Rz 22a; MüKoFamFG/Heilmann § 167a Rz 6b; einschränkend Giers FamRB 17, 16, 17; Frankf FamRZ 17, 307: Absehen von der Anhörung nach § 159 III 1, wenn eine Störung des inneren Gleichgewichts zu befürchten ist]). Gem § 159 IV 1 soll das Kind über den Gegenstand, m...