Rn 21

Das Festsetzungsverfahren kann auf Antrag des Anspruchsberechtigten (insb Vormund/Gegenvormund, Pfleger, Betreuer, Verfahrensbeistand und -pfleger, Umgangspfleger) oder des Zahlungsverpflichteten (insb des [nach § 9 verfahrensfähigen] Mündels, Pfleglings, Betreuten) eingeleitet werden. Ein in die Zukunft gerichteter Dauervergütungsantrag ist unzulässig (BGH FamRZ 16, 1759).

 

Rn 22

Gehört der Anspruchsinhaber einer unter § 203 StGB unterfallenden Berufsgruppe an, kann er seinen Vergütungsanspruch aufgrund der Geheimhaltungspflicht insb nicht wirksam abtreten, § 134 BGB iVm § 203 I Nr 5 StGB. Eine Antragsberechtigung des ›Erwerbers‹ kommt deshalb nicht in Betracht (Prütting/Helms/Hammer § 168 Rz 16; MüKoFamFG/Heilmann § 168 Rz 13; Keidel/Engelhardt § 168 Rz 9; Dresd FamRZ 04, 1390; aA Zimmermann FamRZ 11, 1776, 1777; Ddorf FamRZ 10, 1191).

 

Rn 23

Der Antrag kann grds formfrei gestellt werden, für Anträge des Betreuers ist aber § 292 II zu beachten.

 

Rn 24

Gem § 23 I 1 soll der Antrag begründet werden. Das Gericht ist nach Abs 1 S 2 verpflichtet, die Leistungsfähigkeit des Mündels/Pfleglings usw nach §§ 1836c, 1836e BGB vAw zu prüfen. Deshalb verlangt Abs 2 S 1, dass in dem Antrag die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Mündels dargestellt werden sollen; hierzu gehören insb auch Angaben zu etwaigen Unterhaltsansprüchen (Prütting/Helms/Hammer § 168 Rz 28; MüKoFamFG/Heilmann § 168 Rz 14; Keidel/Engelhardt § 168 Rz 11).

 

Rn 25

Der Vergütungsantrag muss die Prüfung und Feststellung der zutreffenden Vergütungshöhe ermöglichen (BGH FamRZ 13, 295; KG FGPrax 11, 235, 236; Hamm FGPrax 09, 161; München MDR 06, 815). Macht der ASt eine tätigkeitsabhängige Vergütung geltend, reicht die bloße Angabe der Stundenzahl ohne konkreten Tätigkeitsnachweis nicht aus; vielmehr muss der geltend gemachte Betrag durch nachvollziehbare Angaben zu Art der Tätigkeit und den jeweiligen Zeitaufwand substanziiert werden (BGH FamRZ 13, 295; Prütting/Helms/Hammer § 168 Rz 17; MüKoFamFG/Heilmann § 168 Rz 15). Wird demgegenüber eine pauschale Vergütung geltend gemacht, deren Höhe sich aus dem Gesetz ergibt (§§ 4, 5 VBVG, § 158 VII 2, 3) muss die begehrte Vergütung weder beziffert noch die konkrete Tätigkeit im Einzelnen dargelegt werden (BGH FamRZ 15, 1880; 14, 1778). Eine Bindung an den Antrag besteht nicht, da eine Festsetzung auch vAw erfolgen kann (BGH FamRZ 15, 1880; Celle FamRZ 10, 1182).

 

Rn 26

Eine diesen Vorgaben entsprechende Begründung des Antrags ist im Hinblick auf materiell-rechtliche Ausschlussfristen (vgl §§ 1835 I 3, 1835a IV BGB, 1836 I 3 iVm § 2 VBVG) bedeutsam, die im Festsetzungsverfahren vAw zu prüfen sind (KG FamRZ 16, 242; Köln OLGR 09, 220). Eine Anmeldung von Ansprüchen, die mangels Konkretisierung keine Prüfung der Vergütungshöhe ermöglicht, genügt zur Fristwahrung nicht (BGH FamRZ 13, 295; MüKoFamFG/Heilmann § 168 Rz 18; Bork/Jacoby/Schwab/Zorn § 168 Rz 29; Staud/Bienwald § 1835 Rz 93 mwN; Erman/Posselt § 1835 Rz 11). Die Ausschlussfrist nach § 1835 I 3 BGB gilt unmittelbar für Vergütungsansprüche des nicht berufsmäßigen Verfahrensbeistands gem § 158 VII 1 iVm § 277 I; in analoger Anwendung von § 1835 I 3, aber auch für Vergütungsansprüche des berufsmäßigen Verfahrensbeistands (BGH FamRZ 17, 231).

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