Rn 3

Gem Abs 5 sind die in Abs 1–4 enthaltenen Bestimmungen auch auf die Pflegschaft anzuwenden und führt so zu einer verfahrensrechtlichen Ergänzung des § 1915 I 1 BGB. Gemeint sind hier Pflegschaften nach materiellem Recht (Bork/Jacoby/Schwab/Zorn § 168 Rz 3). Demzufolge gilt § 168 insb für Ansprüche des Ergänzungspflegers für Minderjährige (§ 1909 BGB), für die Abwesenheitspflegschaft (§ 1911 BGB), die Pflegschaft für die Leibesfrucht (§ 1912 BGB), die Pflegschaft für unbekannte Beteiligte (§ 1913 BGB), die Pflegschaft für das Sammelvermögen (§ 1914 BGB) und die Nachlasspflegschaft (§§ 1960, 1961 BGB) sowie für die Festsetzung von Ansprüchen des Nachlassverwalters (Prütting/Helms/Hammer § 168 Rz 2; Bork/Jacoby/Schwab/Zorn § 168 Rz 60). Auch Ansprüche des Umgangspflegers (§ 1684 III 3 BGB) sind nach § 168 I festzusetzen, was ausdr in § 1684 III 6 BGB iVm § 277 V 2 geregelt ist. Da gem § 277 V 1 Aufwendungsersatz und Vergütung stets aus der Staatskasse zu zahlen sind, scheidet die Anwendung von § 168 I 2, 3 aus (Prütting/Helms/Hammer § 168 Rz 2).

 

Rn 4

Gem § 292 I ist § 168 auch auf Betreuer entspr anzuwenden.

 

Rn 5

Gleiches gilt gem § 277 V 2 für den Verfahrenspfleger in Betreuungs- und Unterbringungssachen (§ 318) sowie in Freiheitsentziehungssachen (§ 419 V 1). Da gem § 277 V 1 Aufwendungsersatz und Vergütung des Verfahrenspflegers stets aus der Staatskasse zu zahlen sind, scheidet die Anwendung von § 168 I 2, 3 auch hier aus.

 

Rn 6

Gem § 158 VII 6 sind Ansprüche des Verfahrensbeistands in Kindschaftssachen, in Abstammungssachen (§ 174 S 2) und Adoptionssachen (§ 191 S 2) nach § 168 I festzusetzen. Auch diese Ansprüche sind gem § 158 VII 5 ausschließlich aus der Staatskasse zu zahlen, sodass sich die Verweisung in § 158 VII 6 auf § 168 I (S 1 und 4) beschränkt.

 

Rn 7

Soweit das Jugendamt oder ein Verein als Vormund bestellt ist, kann diesem gem § 1835 V 1 BGB kein Aufwendungsersatz bzw nach § 1835a V BGB keine Aufwandsentschädigung aus der Staatskasse gezahlt werden; vom Mündel selbst kann Aufwendungsersatz nur beansprucht werden, soweit dieser nach § 1836c BGB leistungsfähig ist. Gem § 1836 III BGB kann auch keine Vergütung bewilligt werden (vgl ausdr für den Verein BGH FamRZ 11, 1394). Dies gilt gem § 1908i I 1 BGB entspr für die Betreuungsbehörde oder einen Betreuungsverein und gem § 1915 I 1 BGB auch für Pfleger.

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