Rn 55

Die Vorschrift wurde wortgleich aus § 56g I 4 FGG aF übernommen. Sie war erst im Vermittlungsverfahren auf Vorschlag des Bundesrats eingefügt worden (BTDrs 13/10709, 2). Alternativ zum förmlichen Festsetzungsverfahren können ausschließlich gegenüber der Staatskasse bestehende und einfach gelagerte Ansprüche auch in einem vereinfachten Justizverwaltungsverfahren geltend gemacht werden, um einen erheblichen Verwaltungsaufwand bei den Gerichten einzusparen (BTDrs 13/10709, 3). Dieses vereinfachte Verfahren wird insb in Betracht kommen bei der Festsetzung der Vergütung eines Verfahrensbeistands nach § 158 VII 2, 3 oder der Vergütung eines Verfahrenspflegers nach § 277 III 1 oder der Pauschalvergütung eines Berufsbetreuers nach Fallpauschalen gem §§ 4,5 VBVG (Prütting/Helms/Hammer § 168 Rz 10).

 

Rn 56

Abs 1 S 4 verweist für die Festsetzung von Ansprüchen, die sich (nur) gegen die Staatskasse richten, auf die Vorschriften des JVEG über das Verfahren bei der Entschädigung von Zeugen hinsichtlich ihrer baren Auslagen. Diese Vorschriften gelten ›sinngemäß‹; dies hat zur Folge, dass für die Auszahlung der Kostenbeamte (Urkundsbeamte der Geschäftsstelle) des Gerichts zuständig ist, das den Vormund usw bestellt hat. Besondere ausdrückliche Verfahrensvorschriften enthält das JVEG nicht. Die Auszahlung erfolgt in einem reinen Verwaltungsverfahren nach §§ 2, 3 JVEG durch einen Justizverwaltungsakt ohne Beteiligung der weiteren Verfahrensbeteiligten auch dann, wenn ein Vergütungsantrag gestellt worden ist (Hartmann/Toussaint/Weber § 4 JVEG Rz 4).

 

Rn 57

Ein Rechtsmittel ist gegen die Auszahlungsentscheidung nicht eröffnet (erst recht nicht eine Beschwerde nach § 4 III JVEG, da das in § 4 JVEG [vormals § 16 ZSEG] geregelte Verfahren dem förmlichen Festsetzungsverfahren nach § 168 I 1 entspricht (vgl Hartmann/Toussaint/Weber § 4 JVEG Rz 4; Dresd FamRZ 11, 320), das im FamFG abschließend geregelt worden ist; vielmehr kann nur ein Antrag auf gerichtliche Festsetzung nach Abs 1 S 1 gestellt werden (vgl BayObLG FamRZ 99, 1590; Jansen/Sonnenfeld § 56g FGG Rz 23; Prütting/Helms/Hammer § 168 Rz 12; MüKoFamFG/Heilmann § 168 Rz 11; FAKomm-FamR/Ziegler § 168 Rz 12).

 

Rn 58

In einem sich anschließenden förmlichen Festsetzungsverfahren nach Abs 1 S 1 besteht keine Bindung an die Zahlungsanordnung; diese wird vielmehr mit der Entscheidung im förmlichen Verfahren wirkungslos (MüKoFamFG/Heilmann § 168 Rz 11; Keidel/Engelhardt § 168 Rz 5; Bork/Jacoby/Schwab/Zorn § 168 Rz 21; AG Westerburg FamRZ 07, 1844). Wird iR einer nachfolgenden förmlichen Festsetzung nach § 168 I 1 eine geringere Vergütung festgesetzt, können überzahlte Vergütungsbeträge zurückgefordert und nach § 1 I Nr 8, II JBeitrO beigetrieben werden (öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch; vgl BGH MDR 16, 239). Bei der Rückforderung überzahlter Beträge sind jedoch bereits iRd förmlichen Festsetzung nach § 168 I 1 berechtigte Vertrauensgesichtspunkte zu berücksichtigen, da Einwendungen im Betreibungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden können. Eine Rückforderungsanspruch kann entfallen, wenn eine Abwägung im Einzelfall ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (BGH MDR 16, 239; FamRZ 16, 1759; MDR 14, 54; weitergehend Prütting/Helms/Hammer § 168 Rz 12; Keidel/Engelhardt § 168 Rz 5, 5a).

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