Rn 59

Im Festsetzungsverfahren entstehen keine Gerichtsgebühren (vgl Abs 1 der Anm zu FamGKG-KV Nr 1310). Für die Beschwerde wird eine wertabhängige Gebühr nach Nr 1314, 1315 FamGKG-KV erhoben (Keidel/Engelhardt § 168 Rz 43; Prütting/Helms/Hammer § 168 Rz 44). Der Wert folgt aus dem Kosteninteresse (Prütting/Helms/Hammer § 168 Rz 44). Der RA, der einen Beteiligten im erstinstanzlichen Verfahren vertritt, erhält Gebühren nach RVG-VV Teil 3 Abschn 1. Im Beschwerdeverfahren entstehen nach Vorb 3.2.1 Nr 2 lit b RVG-VV die Gebühren nach Nr 3206 ff RVG-VV. Im Erinnerungsverfahren entstehen Gebühren nach RVG-VV Nr 3500, 3515.

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