Rn 1

§ 169 FamFG enthält einen abschließenden Katalog von Abstammungssachen gem §§ 169185, die unter dem alten Recht als ›Kindschaftssachen‹ nach § 640a ZPO aF bezeichnet wurden. Nach § 169 beschäftigen sich Abstammungssachen mit dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Verwandtschaftsverhältnisses eines Kindes zu seinen Elternteilen. Abstammungssachen sind einheitlich als Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgestaltet, daher finden die §§ 1–494a ZPO keine Anwendung, sondern die §§ 1–120 FamFG, soweit die §§ 170–185 FamFG keine vorrangigen Sonderregelungen enthalten. Abstammungsfragen werden grds nur iR eines Verfahrens nach § 169 behandelt; diese können nicht inzident in einem anderen Verfahrens, zB einem Unterhalts- und Erbrechtsstreit, geklärt werden (MüKoFamFG/Coester-Waltjen/Hilbig-Lugani Rz 3, 13, 25; Prütting/Helms/Stößer Rz 4).

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