Rn 2

Die Ermittlung der Zuständigkeit erfolgt anhand der in der Norm enthaltenen Anknüpfungsleiter. Aufgrund der Ausschließlichkeit der hier angeordneten Zuständigkeit kommt eine abweichende Vereinbarung oder rügelose Einlassung nicht in Betracht (vgl § 40 II Nr 2 ZPO).

 

Rn 3

Primär ist dabei auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes als dem von dem Verfahren in erster Linie betroffenen Beteiligten abzustellen. Scheitert die Begründung der Zuständigkeit nach Abs 1 etwa daran, dass das Kind sich gewöhnlich nicht in Deutschland aufhält, ist nachrangig der gewöhnliche Aufenthalt der Eltern zu ermitteln, wobei die Begründung der Zuständigkeit eines deutschen Gerichts durch Anknüpfung an den Aufenthaltsort der Mutter wiederum vorrangig ist (Keidel/Engelhardt FamFG Rz 2). Bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Aufenthalt des Vaters, ist zu beachten, dass Vater iSd § 170 auch derjenige Mann sein kann, dessen Vaterschaft es in dem Verfahren zu klären gilt (HK-ZPO/Kemper FamFG Rz 3; aA: MüKoFamFG/Coester-Waltjen/Lugani Rz 6 vor dem Hintergrund eines Vergleichs mit dem Wortlaut des § 100). Zu beachten ist, dass auch Asylbewerber und ihre Kinder trotz der zeitlichen Befristung einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, sofern eine Abschiebung nicht unmittelbar bevorsteht (Schlesw NJOZ 16, 721). Subsidiär besteht nach Abs 3 die Auffangzuständigkeit des AG Berlin Schöneberg.

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